Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie Gerätealtbatterien und -akkumulatoren aus privaten Haushalten. Es legt fest, dass Gemeinden entsprechende Abgabestellen einrichten und deren Betrieb sicherstellen müssen.
Was es regelt
- Die Einrichtung von Abgabestellen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte sowie Gerätealtbatterien und -akkumulatoren.
- Die Bekanntgabe von Abgabestellen und deren Öffnungszeiten durch die Gemeinden.
- Die unentgeltliche Übernahme dieser Altgeräte und Batterien an den Abgabestellen.
- Die Möglichkeit für Gemeinden, einen Abholbedarf an eine Koordinierungsstelle zu melden.
Wen es betrifft
- Gemeinden (Gemeindeverbände), die Abgabestellen einrichten und betreiben müssen.
- Private Haushalte, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte sowie Gerätealtbatterien und -akkumulatoren entsorgen möchten.
Eckpunkte
- Gemeinden müssen Abgabestellen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten und für Gerätealtbatterien und -akkumulatoren einrichten.
- Die Abgabestellen und deren Öffnungszeiten müssen von den Gemeinden bekannt gegeben werden.
- Die Übernahme der Altgeräte und Batterien an diesen Abgabestellen muss zumindest unentgeltlich erfolgen.
- Gemeinden können ab einer bestimmten Mengenschwelle, zumindest zweimal im Kalenderjahr, einen Abholbedarf an die Koordinierungsstelle melden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2008,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 28aParagraph 28 a
Inkrafttretensdatum26.09.2008
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextSammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten und von Gerätealtbatterien und -akkumulatoren§ 28a.Paragraph 28 a, Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben eine Abgabestelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten und für Gerätealtbatterien und -akkumulatoren einzurichten. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben die Abgabestelle und deren Öffnungszeiten bekannt zu geben. Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Gerätealtbatterien und -akkumulatoren sind an diesen Abgabestellen zumindest unentgeltlich zu übernehmen. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) können ab einer in einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 festzulegenden Mengenschwelle, zumindest zweimal im Kalenderjahr, einen Abholbedarf an die Koordinierungsstelle gemäß § 13b melden; die Sammel- und Behandlungskategorie gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 und die verwendeten Sammelbehälter sind anzugeben. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben eine Abgabestelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten und für Gerätealtbatterien und -akkumulatoren einzurichten. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben die Abgabestelle und deren Öffnungszeiten bekannt zu geben. Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Gerätealtbatterien und -akkumulatoren sind an diesen Abgabestellen zumindest unentgeltlich zu übernehmen. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) können ab einer in einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, festzulegenden Mengenschwelle, zumindest zweimal im Kalenderjahr, einen Abholbedarf an die Koordinierungsstelle gemäß Paragraph 13 b, melden; die Sammel- und Behandlungskategorie gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins und die verwendeten Sammelbehälter sind anzugeben.
SchlagworteElektro-Altgerät, Geräteakkumulator
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40097109
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.