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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie Gerätealtbatterien und -akkumulatoren aus privaten Haushalten. Es legt fest, dass Gemeinden entsprechende Abgabestellen einrichten und deren Betrieb sicherstellen müssen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2008, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 28aParagraph 28 a Inkrafttretensdatum26.09.2008 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextSammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten und von Gerätealtbatterien und -akkumulatoren§ 28a.Paragraph 28 a, Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben eine Abgabestelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten und für Gerätealtbatterien und -akkumulatoren einzurichten. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben die Abgabestelle und deren Öffnungszeiten bekannt zu geben. Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Gerätealtbatterien und -akkumulatoren sind an diesen Abgabestellen zumindest unentgeltlich zu übernehmen. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) können ab einer in einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 festzulegenden Mengenschwelle, zumindest zweimal im Kalenderjahr, einen Abholbedarf an die Koordinierungsstelle gemäß § 13b melden; die Sammel- und Behandlungskategorie gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 und die verwendeten Sammelbehälter sind anzugeben. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben eine Abgabestelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten und für Gerätealtbatterien und -akkumulatoren einzurichten. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben die Abgabestelle und deren Öffnungszeiten bekannt zu geben. Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Gerätealtbatterien und -akkumulatoren sind an diesen Abgabestellen zumindest unentgeltlich zu übernehmen. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) können ab einer in einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, festzulegenden Mengenschwelle, zumindest zweimal im Kalenderjahr, einen Abholbedarf an die Koordinierungsstelle gemäß Paragraph 13 b, melden; die Sammel- und Behandlungskategorie gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins und die verwendeten Sammelbehälter sind anzugeben. SchlagworteElektro-Altgerät, Geräteakkumulator Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40097109

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.