Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für Messwerte und Ereignisse im Zusammenhang mit Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen. Sie legt fest, wie Daten erfasst und wie lange sie aufbewahrt werden müssen.
Was es regelt
- Die automatische Aufzeichnung von Emissionsmesswerten.
- Die Aufzeichnung von Messwerten unter Angabe der Betriebsbedingungen.
- Die Dokumentation von Ereignissen, die über den Normalbetrieb hinausgehen.
- Die Aufbewahrungspflichten für diese Aufzeichnungen.
Wen es betrifft
- Betreiber von Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen.
- Behörden, die Einsicht nehmen oder Prüfungen durchführen.
Eckpunkte
- Messwerte gemäß § 9 Abs. 2 müssen automatisch als Halbstundenmittelwerte mit Datum, Uhrzeit und Messstelle aufgezeichnet werden.
- Der Bezugszeitraum für diese Aufzeichnungen ist ein Monat.
- Alle Ereignisse, die über den Normalbetrieb hinausgehen (z.B. Ausfall von Ventilatoren), müssen in einem Betriebstagebuch festgehalten werden.
- Alle Aufzeichnungen müssen mindestens drei Jahre am Standort aufbewahrt und auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 389/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 11Paragraph 11
Inkrafttretensdatum01.11.2002
Außerkrafttretensdatum31.10.2007
AbkürzungAVV
Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Datenaufzeichnung der Messwerte gemäß § 9 Abs. 2 hat durch automatisch registrierende Emissionsmessgeräte in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Messstelle zu erfolgen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat. Die Aufzeichnungen haben den in Anlage 5 zu dieser Verordnung genannten Normen zu entsprechen.Die Datenaufzeichnung der Messwerte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, hat durch automatisch registrierende Emissionsmessgeräte in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Messstelle zu erfolgen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat. Die Aufzeichnungen haben den in Anlage 5 zu dieser Verordnung genannten Normen zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Die Messwerte gemäß § 9 Abs. 7 müssen unter Angabe der Betriebsbedingungen während der Messungen aufgezeichnet werden.Die Messwerte gemäß Paragraph 9, Absatz 7, müssen unter Angabe der Betriebsbedingungen während der Messungen aufgezeichnet werden.
(3)Absatz 3,Alle über den Normalbetrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage hinausgehenden Ereignisse, wie zB der Ausfall der Zu- oder Abluftventilatoren oder eines Stützbrenners, müssen in einem Betriebstagebuch festgehalten werden.
(4)Absatz 4,Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 bis 3 müssen zum Zwecke der Einsichtnahme durch die Behörde oder im Rahmen einer Prüfung gemäß § 15 mindestens drei Jahre am Standort aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden.Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins bis 3 müssen zum Zwecke der Einsichtnahme durch die Behörde oder im Rahmen einer Prüfung gemäß Paragraph 15, mindestens drei Jahre am Standort aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden.
SchlagworteVerbrennungsanlage, Aufzeichnungspflicht, Zuluftventilator
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002239
DokumentnummerNOR40036234
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.