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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für Messwerte und Ereignisse im Zusammenhang mit Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen. Sie legt fest, wie Daten erfasst und wie lange sie aufbewahrt werden müssen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 389/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 11Paragraph 11 Inkrafttretensdatum01.11.2002 Außerkrafttretensdatum31.10.2007 AbkürzungAVV Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten§ 11.Paragraph 11, (1)Absatz eins,Die Datenaufzeichnung der Messwerte gemäß § 9 Abs. 2 hat durch automatisch registrierende Emissionsmessgeräte in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Messstelle zu erfolgen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat. Die Aufzeichnungen haben den in Anlage 5 zu dieser Verordnung genannten Normen zu entsprechen.Die Datenaufzeichnung der Messwerte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, hat durch automatisch registrierende Emissionsmessgeräte in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Messstelle zu erfolgen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat. Die Aufzeichnungen haben den in Anlage 5 zu dieser Verordnung genannten Normen zu entsprechen. (2)Absatz 2,Die Messwerte gemäß § 9 Abs. 7 müssen unter Angabe der Betriebsbedingungen während der Messungen aufgezeichnet werden.Die Messwerte gemäß Paragraph 9, Absatz 7, müssen unter Angabe der Betriebsbedingungen während der Messungen aufgezeichnet werden. (3)Absatz 3,Alle über den Normalbetrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage hinausgehenden Ereignisse, wie zB der Ausfall der Zu- oder Abluftventilatoren oder eines Stützbrenners, müssen in einem Betriebstagebuch festgehalten werden. (4)Absatz 4,Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 bis 3 müssen zum Zwecke der Einsichtnahme durch die Behörde oder im Rahmen einer Prüfung gemäß § 15 mindestens drei Jahre am Standort aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden.Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins bis 3 müssen zum Zwecke der Einsichtnahme durch die Behörde oder im Rahmen einer Prüfung gemäß Paragraph 15, mindestens drei Jahre am Standort aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden. SchlagworteVerbrennungsanlage, Aufzeichnungspflicht, Zuluftventilator Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002239 DokumentnummerNOR40036234

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.