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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) in Österreich und legt fest, welche Regeln für diesen Bereich gelten. Es wurde jedoch festgestellt, dass Teile davon verfassungswidrig sind und nicht mehr angewendet werden dürfen.

Was es regelt

  • Die Unverletzlichkeit des Amtssitzbereichs der OPEC.
  • Das Betreten des Amtssitzbereichs durch österreichische Beamte oder Personen mit Hoheitsrechten.
  • Gerichtliche Vollzugshandlungen, wie die Beschlagnahme von Eigentum, innerhalb des Amtssitzbereichs.
  • Die Bedingungen, unter denen Ausnahmen von diesen Regeln gemacht werden können.

Wen es betrifft

  • Die Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC).
  • Funktionäre und Beamte der Republik Österreich sowie Personen, die Hoheitsrechte ausüben.

Eckpunkte

  • Der Amtssitzbereich ist unverletzlich.
  • Österreichische Beamte dürfen den Amtssitzbereich nur mit Zustimmung des Generalsekretärs betreten, außer bei Feuer oder Katastrophen, wo die Zustimmung vermutet werden kann.
  • Gerichtliche Vollzugshandlungen sind nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Generalsekretärs und unter seinen Bedingungen erlaubt.
  • Artikel 5 Abs. 1 und 2 dieses Abkommens wurden vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erklärt und sind ab dem 30. September 2024 nicht mehr anzuwenden.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) KundmachungsorganBGBl. Nr. 382/1974Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1974, TypVertrag – OPEC §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 5Artikel 5 Inkrafttretensdatum10.06.1974 Außerkrafttretensdatum31.05.2024 Index19/20 Amtssitzabkommen BeachteDer Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom

  1. September 2022, SV 1/2021 23, dem Bundeskanzler zugestellt am
  2. Oktober 2022, zu Recht erkannt:Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
  3. September 2022, SV 1 aus 2021, 23, dem Bundeskanzler zugestellt am
  4. Oktober 2022, zu Recht erkannt: „
  5. Art. 5 Abs. 1 und 2 und ... des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder, BGBl. Nr. 382/1974 ... sind verfassungswidrig.„
  6. Artikel 5, Absatz eins und 2 und ... des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder, Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1974, ... sind verfassungswidrig.
  7. Diese Bestimmungen sind von den zu ihrer Vollziehung berufenen Organen mit Ablauf des
  8. September 2024 nicht mehr anzuwenden. (vgl. BGBl. III Nr. 170/2024)vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 170 aus 2024,) TextArtikel 5

(1)Absatz eins,Der Amtssitzbereich ist unverletzlich. Kein Funktionär oder Beamter der Republik Österreich noch irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf den Amtssitzbereich betreten, um dort Amtshandlungen zu setzen, außer mit Zustimmung des Generalsekretärs und unter den von ihm festgelegten Bedingungen. Jedoch kann bei Feuer oder einer anderen Katastrophe, wenn sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die Zustimmung des Generalsekretärs vermutet werden.
(2)Absatz 2,Gerichtliche Vollzugshandlungen, einschließlich der Beschlagnahme privaten Eigentums, dürfen im Amtssitzbereich nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Generalsekretärs und unter den von ihm festgelegten Bedingungen stattfinden. Zuletzt aktualisiert am13.11.2024 Gesetzesnummer10000559 DokumentnummerNOR12008014 alte DokumentnummerN1197415034S

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.