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Kurz gesagt

Diese Regelung legt fest, wie klinisch-psychologische Gutachten für Waffenbesitzer erstellt und behandelt werden müssen. Sie soll sicherstellen, dass Personen, die Waffen besitzen, diese nicht leichtfertig oder unvorsichtig verwenden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 164/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 95/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2026, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3aParagraph 3 a Inkrafttretensdatum28.04.2026 Abkürzung1. WaffV Index41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition TextGutachten§ 3a.Paragraph 3 a, (1)Absatz eins,Auf Basis der Begutachtung hat der Gutachter ein klinisch-psychologisches Gutachten und eine Mitteilung für die Behörde (Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 41 Abs. 1 WaffG) zu erstellen, die Aufschluss über die Fragestellung geben, ob der Betroffene dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Das erstellte Gutachten und die Mitteilung sind dem Betroffenen zu übermitteln. Dieser hat das Gutachten zehn Jahre ab Erstellung aufzubewahren.Auf Basis der Begutachtung hat der Gutachter ein klinisch-psychologisches Gutachten und eine Mitteilung für die Behörde (Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens gemäß Paragraph 41, Absatz eins, WaffG) zu erstellen, die Aufschluss über die Fragestellung geben, ob der Betroffene dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Das erstellte Gutachten und die Mitteilung sind dem Betroffenen zu übermitteln. Dieser hat das Gutachten zehn Jahre ab Erstellung aufzubewahren. (2)Absatz 2,Die Mitteilung für die Vorlage bei der Behörde hat folgende Inhalte aufzuweisen: 1.Ziffer eins Fragestellung, 2.Ziffer 2 Namen, Geburtsdatum und Wohnanschrift der zu begutachtenden Person, 3.Ziffer 3 Datum der Begutachtung, 4.Ziffer 4 verwendete psychologische Tests und Fragebögen und 5.Ziffer 5 Ergebnis des Gutachtens. (3)Absatz 3,Die Gutachter haben bis 31. Jänner des Folgejahres dem Bundesminister für Inneres Daten über Anzahl und Ergebnis der von ihnen im abgelaufenen Kalenderjahr vorgenommenen Begutachtungen anonymisiert – getrennt nach Geschlechtern – zu übermitteln Zuletzt aktualisiert am17.04.2026 Gesetzesnummer10006017 DokumentnummerNOR40277269

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.