Kurz gesagt
Diese Regelung legt fest, wie klinisch-psychologische Gutachten für Waffenbesitzer erstellt und behandelt werden müssen. Sie soll sicherstellen, dass Personen, die Waffen besitzen, diese nicht leichtfertig oder unvorsichtig verwenden.
Was es regelt
- Die Erstellung von klinisch-psychologischen Gutachten und Mitteilungen für die Behörde.
- Den Inhalt dieser Mitteilungen für die Behörde.
- Die Aufbewahrungspflicht des Gutachtens durch die betroffene Person.
- Die anonymisierte Datenübermittlung von Gutachtern an das Bundesministerium für Inneres.
Wen es betrifft
- Personen, die ein klinisch-psychologisches Gutachten für den Umgang mit Waffen benötigen.
- Gutachter, die solche klinisch-psychologischen Gutachten erstellen.
Eckpunkte
- Das Gutachten muss klären, ob die Person dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig oder leichtfertig umzugehen, besonders unter psychischer Belastung.
- Das erstellte Gutachten und die Mitteilung sind der betroffenen Person zu übermitteln.
- Die betroffene Person muss das Gutachten zehn Jahre ab Erstellung aufbewahren.
- Gutachter müssen dem Bundesminister für Inneres bis zum 31. Jänner des Folgejahres anonymisierte Daten über die Anzahl und Ergebnisse der Begutachtungen übermitteln.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 164/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 95/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2026,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3aParagraph 3 a
Inkrafttretensdatum28.04.2026
Abkürzung1. WaffV
Index41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
TextGutachten§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz eins,Auf Basis der Begutachtung hat der Gutachter ein klinisch-psychologisches Gutachten und eine Mitteilung für die Behörde (Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 41 Abs. 1 WaffG) zu erstellen, die Aufschluss über die Fragestellung geben, ob der Betroffene dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Das erstellte Gutachten und die Mitteilung sind dem Betroffenen zu übermitteln. Dieser hat das Gutachten zehn Jahre ab Erstellung aufzubewahren.Auf Basis der Begutachtung hat der Gutachter ein klinisch-psychologisches Gutachten und eine Mitteilung für die Behörde (Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens gemäß Paragraph 41, Absatz eins, WaffG) zu erstellen, die Aufschluss über die Fragestellung geben, ob der Betroffene dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Das erstellte Gutachten und die Mitteilung sind dem Betroffenen zu übermitteln. Dieser hat das Gutachten zehn Jahre ab Erstellung aufzubewahren.
(2)Absatz 2,Die Mitteilung für die Vorlage bei der Behörde hat folgende Inhalte aufzuweisen:
1.Ziffer eins
Fragestellung,
2.Ziffer 2
Namen, Geburtsdatum und Wohnanschrift der zu begutachtenden Person,
3.Ziffer 3
Datum der Begutachtung,
4.Ziffer 4
verwendete psychologische Tests und Fragebögen und
5.Ziffer 5
Ergebnis des Gutachtens.
(3)Absatz 3,Die Gutachter haben bis 31. Jänner des Folgejahres dem Bundesminister für Inneres Daten über Anzahl und Ergebnis der von ihnen im abgelaufenen Kalenderjahr vorgenommenen Begutachtungen anonymisiert – getrennt nach Geschlechtern – zu übermitteln
Zuletzt aktualisiert am17.04.2026
Gesetzesnummer10006017
DokumentnummerNOR40277269
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.