Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den Umgang mit klassifizierten Verträgen im Rahmen eines Abkommens über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen mit Mazedonien. Es stellt sicher, dass sensible Informationen, die in solchen Verträgen enthalten sind, angemessen geschützt werden.
Was es regelt
- Die Bedingungen für Sicherheitsvoraussetzungen und Klassifizierungsstufen in klassifizierten Verträgen.
- Die Anerkennung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen zwischen den Vertragsparteien.
- Die Informationspflichten der zuständigen Behörden bezüglich Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen und Sicherheitserfordernissen.
- Die Übermittlung von Listen klassifizierter Informationen und die Regelungen für Subunternehmer.
Wen es betrifft
- Unternehmen, die an klassifizierten Verträgen beteiligt sind.
- Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien.
Eckpunkte
- Jeder klassifizierte Vertrag muss Bedingungen für Sicherheitsvoraussetzungen und Klassifizierungsstufen enthalten.
- Die Parteien anerkennen gegenseitig die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen.
- Zuständige Behörden informieren einander schriftlich über ausgestellte Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen oder eingeleitete Verfahren.
- Subunternehmer unterliegen den gleichen Sicherheitserfordernissen wie der Hauptauftragnehmer.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 224/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2018,
TypVertrag – Mazdeonien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 6Artikel 6
Inkrafttretensdatum01.01.2019
Index49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
TextARTIKEL 6KLASSIFIZIERTE VERTRÄGE(1)Absatz eins,
Jeder klassifizierte Vertrag enthält Bedingungen betreffend Sicherheitsvoraussetzungen und Klassifizierungsstufen der zu übermittelnden Informationen. Eine Kopie der Bestimmungen wird der zuständigen Behörde übermittelt.
(2)Absatz 2,
Im Zusammenhang mit klassifizierten Verträgen anerkennt jede Partei die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen, die von der anderen Partei ausgestellt wurden.
(3)Absatz 3,
Im Zuge der Vorbereitung oder des Abschlusses klassifizierter Verträge informieren einander die zuständigen Behörden der beiden Parteien in schriftlicher Form auf deren Ersuchen, ob die erforderlichen Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen ausgestellt wurden oder ob die entsprechenden Verfahren eingeleitet wurden sowie über die Sicherheitserfordernisse für die betroffene klassifizierte Information.
(4)Absatz 4,
Die zuständigen Behörden informieren einander gegenseitig in schriftlicher Form über alle unter dieses Abkommen fallenden klassifizierten Verträge.
(5)Absatz 5,
Die zuständigen Behörden informieren einander gegenseitig unverzüglich über jegliche Änderung betreffend die unter diese Bestimmung fallenden Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen, vor allem über alle Änderungen oder Aufhebungen der Sicherheitsklassifizierungsstufe.
(6)Absatz 6,
Der Herausgeber übermittelt dem Empfänger und der zuständigen Behörde des Empfängers eine Liste der klassifizierten Informationen, die durch einen klassifizierten Vertrag übermittelt werden sollen.
(7)Absatz 7,
Ein Auftragnehmer kann einen Subunternehmer heranziehen, um einen Teil des klassifizierten Vertrags zu erfüllen. Subunternehmer unterliegen den gleichen Sicherheitserfordernissen wie der Auftragnehmer.
Zuletzt aktualisiert am18.01.2019
Gesetzesnummer20010547
DokumentnummerNOR40211447
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.