Kurz gesagt
Dieser Paragraph regelt die Bedingungen, unter denen die Vollstreckung von Abgabenforderungen auf Antrag aufgeschoben werden kann. Es geht darum, in bestimmten Situationen eine Pause bei der Eintreibung von Abgaben zu ermöglichen.
Was es regelt
- Die Möglichkeit, die Vollstreckung eines Abgabenanspruchs zu unterbrechen.
- Gründe, die einen solchen Aufschub rechtfertigen.
- Verfahren bei Anträgen auf Wiederaufnahme oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
- Umgang mit Beschwerden gegen Vollstreckungsvorgänge.
Wen es betrifft
- Personen, gegen die ein Abgabenanspruch vollstreckt wird.
- Personen, die Anträge im Zusammenhang mit Abgabenverfahren stellen.
Eckpunkte
- Ein Aufschub kann beantragt werden, wenn die Aufhebung des Exekutionstitels beantragt wird.
- Ein Aufschub ist möglich, wenn die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird.
- Wenn Einwendungen gemäß §§ 12 oder 13 erhoben werden, kann ein Aufschub bewilligt werden.
- Ein Ansuchen um Stundung (Ratenbewilligung) nach Beginn der Vollstreckung kann ebenfalls zu einem Aufschub führen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 18Paragraph 18
Inkrafttretensdatum01.01.1950
Außerkrafttretensdatum30.12.2005
AbkürzungAbgEO
Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text§ 18.Paragraph 18, Die Aufschiebung der Vollstreckung kann auf Antrag bewilligt werden
1.Ziffer eins
wenn die Aufhebung des über den Abgabenanspruch ausgestellten Exekutionstitels beantragt wird;
2.Ziffer 2
wenn in bezug auf einen der im § 4 angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;wenn in bezug auf einen der im Paragraph 4, angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;
3.Ziffer 3
wenn gemäß § 16 die Einstellung beantragt wird;wenn gemäß Paragraph 16, die Einstellung beantragt wird;
4.Ziffer 4
wenn gemäß §§ 12 oder 13 Einwendungen erhoben werden;wenn gemäß Paragraphen 12, oder 13 Einwendungen erhoben werden;
5.Ziffer 5
wenn gegen einen Vorgang des Vollstreckungsvollzuges Beschwerde geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderlichen Erhebungen nicht unverzüglich stattfinden können;
6.Ziffer 6
wenn ein Antrag gemäß § 15 eingebracht wurde;wenn ein Antrag gemäß Paragraph 15, eingebracht wurde;
7.Ziffer 7
wenn nach Beginn des Vollzuges der Vollstreckung ein Ansuchen um Stundung (Ratenbewilligung) eingebracht wird [§ 8 des Bundesgesetzes vom 30. März 1949, B. G. Bl. Nr. 103, über die Voraussetzungen der Einhebung der öffentlichen Abgaben (Abgabeneinhebungsgesetz – Abg.E.G.)].
AnmerkungStatt: § 8 AbgEG, BGBl. Nr. 103/1949 nunmehr: § 212 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 (sinngemäße Änderung des Verweises durch § 321 BAO, BGBl. Nr. 194/1961)Statt: Paragraph 8, AbgEG, Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1949, nunmehr: Paragraph 212, BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (sinngemäße Änderung des Verweises durch Paragraph 321, BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,)
SchlagworteVollstreckungsaufschub, Exekutionshemmung
Zuletzt aktualisiert am26.04.2023
Gesetzesnummer10003825
DokumentnummerNOR12042254
alte DokumentnummerN3194914904T
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.