← Österreich

Kurz gesagt

Dieser Paragraph regelt die Bedingungen, unter denen die Vollstreckung von Abgabenforderungen auf Antrag aufgeschoben werden kann. Es geht darum, in bestimmten Situationen eine Pause bei der Eintreibung von Abgaben zu ermöglichen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 18Paragraph 18 Inkrafttretensdatum01.01.1950 Außerkrafttretensdatum30.12.2005 AbkürzungAbgEO Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht Text§ 18.Paragraph 18, Die Aufschiebung der Vollstreckung kann auf Antrag bewilligt werden 1.Ziffer eins wenn die Aufhebung des über den Abgabenanspruch ausgestellten Exekutionstitels beantragt wird; 2.Ziffer 2 wenn in bezug auf einen der im § 4 angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;wenn in bezug auf einen der im Paragraph 4, angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird; 3.Ziffer 3 wenn gemäß § 16 die Einstellung beantragt wird;wenn gemäß Paragraph 16, die Einstellung beantragt wird; 4.Ziffer 4 wenn gemäß §§ 12 oder 13 Einwendungen erhoben werden;wenn gemäß Paragraphen 12, oder 13 Einwendungen erhoben werden; 5.Ziffer 5 wenn gegen einen Vorgang des Vollstreckungsvollzuges Beschwerde geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderlichen Erhebungen nicht unverzüglich stattfinden können; 6.Ziffer 6 wenn ein Antrag gemäß § 15 eingebracht wurde;wenn ein Antrag gemäß Paragraph 15, eingebracht wurde; 7.Ziffer 7 wenn nach Beginn des Vollzuges der Vollstreckung ein Ansuchen um Stundung (Ratenbewilligung) eingebracht wird [§ 8 des Bundesgesetzes vom 30. März 1949, B. G. Bl. Nr. 103, über die Voraussetzungen der Einhebung der öffentlichen Abgaben (Abgabeneinhebungsgesetz – Abg.E.G.)]. AnmerkungStatt: § 8 AbgEG, BGBl. Nr. 103/1949 nunmehr: § 212 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 (sinngemäße Änderung des Verweises durch § 321 BAO, BGBl. Nr. 194/1961)Statt: Paragraph 8, AbgEG, Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1949, nunmehr: Paragraph 212, BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (sinngemäße Änderung des Verweises durch Paragraph 321, BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,) SchlagworteVollstreckungsaufschub, Exekutionshemmung Zuletzt aktualisiert am26.04.2023 Gesetzesnummer10003825 DokumentnummerNOR12042254 alte DokumentnummerN3194914904T

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.