Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die spezifischen Anforderungen an die Behandlung von Lösemitteln, lösemittelhaltigen Abfällen sowie Farb- und Lackabfällen. Es legt fest, welche Behandlungsverfahren für diese Abfallarten anzuwenden sind.
Was es regelt
- Die Behandlung von Lösemitteln und Lösemittelgemischen.
- Die Behandlung von lösemittelhaltigen Kunststoffschlämmen und Destillationssumpf.
- Die Behandlung von Farb- und Lackabfällen.
- Ausnahmen für die Verwertung von Glycerin und Glycerinphase sowie für bestimmte mineralische Farb- und Lackabfälle.
Wen es betrifft
- Betriebe, die Lösemittel und Lösemittelgemische behandeln.
- Betriebe, die Farb- und Lackabfälle entsorgen oder verwerten.
Eckpunkte
- Lösemittel und Lösemittelgemische müssen primär durch Destillation oder Membranverfahren stofflich verwertet werden, wenn dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich ist und die Mehrkosten nicht unverhältnismäßig sind.
- Wenn eine stoffliche Verwertung nicht erforderlich ist, sind Lösemittel und Lösemittelgemische thermisch zu behandeln.
- Farb- und Lackabfälle sind stofflich zu verwerten, sofern dies ökologisch zweckmäßig, technisch möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist; andernfalls sind sie thermisch zu behandeln.
- Ausgehärtete mineralische Farb- und Lackabfälle, wie Kalkfarben, dürfen direkt abgelagert werden, wenn sie deponierbar sind.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallbehandlungspflichten
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 102/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 24Paragraph 24
Inkrafttretensdatum07.10.2017
AbkürzungAbfallBPV
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextAnforderungen an die Behandlung von Lösemitteln und lösemittelhaltigen Abfällen, Farb- und Lackabfällen§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Lösemittel und Lösemittelgemische sind in einem Destillationsverfahren oder in einem Membranverfahren zu behandeln, sofern dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich ist und die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Behandlung nicht unverhältnismäßig sind.
(2)Absatz 2,Lösemittel und Lösemittelgemische, die nicht gemäß Abs. 1 stofflich verwertet werden müssen, sind thermisch zu behandeln.Lösemittel und Lösemittelgemische, die nicht gemäß Absatz eins, stofflich verwertet werden müssen, sind thermisch zu behandeln.
(3)Absatz 3,Ein Einsatz von Glycerin und Glycerinphase in Anlagen zur biologischen Verwertung ist abweichend von Abs. 1 und 2 zulässig.Ein Einsatz von Glycerin und Glycerinphase in Anlagen zur biologischen Verwertung ist abweichend von Absatz eins und 2 zulässig.
(4)Absatz 4,Lösemittelhaltige Kunststoffschlämme und bei der Destillation anfallende lösemittelhaltige Abfälle (Destillationssumpf) sind einer thermischen Behandlung zuzuführen.
(5)Absatz 5,Farb- und Lackabfälle sind stofflich zu verwerten, sofern dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Farb- und Lackabfälle, die nicht stofflich verwertet werden müssen, sind – gegebenenfalls nach Vorbehandlung – thermisch zu behandeln.
(6)Absatz 6,Abweichend von Abs. 5 dürfen ausgehärtete mineralische Farb- und Lackabfälle, wie zB Kalkfarben, einer direkten Ablagerung zugeführt werden, wenn sie zulässigerweise deponiert werden können.Abweichend von Absatz 5, dürfen ausgehärtete mineralische Farb- und Lackabfälle, wie zB Kalkfarben, einer direkten Ablagerung zugeführt werden, wenn sie zulässigerweise deponiert werden können.
SchlagworteFarbabfall
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20009849
DokumentnummerNOR40192395
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.