Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt den Schutz von geheimen Informationen zwischen Finnland und Österreich, insbesondere im Zusammenhang mit Verträgen. Es stellt sicher, dass Unternehmen, die mit solchen Informationen arbeiten, die notwendigen Sicherheitsstandards erfüllen.
Was es regelt
- Die Überprüfung der Sicherheitsfreigabe von Auftragnehmern, die an geheimen Verträgen beteiligt sind.
- Die Bereitstellung von Sicherheitsfreigaben durch die Behörden.
- Die Sicherheitsanforderungen für Verträge, die geheime Informationen enthalten.
- Die Sicherheitsanforderungen für Subunternehmer.
Wen es betrifft
- Auftragnehmer und Subunternehmer, die an Verträgen mit geheimen Informationen beteiligt sind.
- Die zuständigen Sicherheitsbehörden beider Länder.
Eckpunkte
- Die zuständige Sicherheitsbehörde des Empfängers informiert auf Anfrage, ob ein Auftragnehmer eine adäquate Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung besitzt.
- Bei öffentlichen Ausschreibungen kann die Sicherheitsbehörde des Empfängers relevante Bescheinigungen ohne förmliches Ersuchen vorlegen.
- Für Verträge der Sicherheitsklassifizierungsstufe KÄYTTÖ RAJOITETTU / BEGRÄNSAD TILLGÅNG oder EINGESCHRÄNKT ist keine Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen erforderlich.
- Klassifizierte Verträge müssen Sicherheitsbestimmungen und einen Leitfaden zur Sicherheitsklassifizierung enthalten, wie in Annex 1 dargelegt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Finnland)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 77/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 77 aus 2018,
TypVertrag - Finnland
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 6Artikel 6
Inkrafttretensdatum01.06.2018
Index49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
TextARTIKEL 6KLASSIFIZIERTE VERTRÄGE(1) Auf Ersuchen informiert die zuständige Sicherheitsbehörde des Empfängers die zuständige Sicherheitsbehörde der herausgebenden Partei, ob einem vorgeschlagenen Auftragnehmer, der an vorvertraglichen Verhandlungen oder an der Umsetzung eines klassifizierten Vertrages teilnimmt, eine adäquate Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt wurde, die der erforderlichen Klassifizierungsstufe entspricht. Wenn der Auftragnehmer keine solche Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung besitzt, kann die zuständige Sicherheitsbehörde der herausgebenden Partei die zuständige Sicherheitsbehörde des Empfängers ersuchen, eine Sicherheitsüberprüfung des Auftragnehmers durchzuführen.
(2) Im Falle einer öffentlichen Ausschreibung kann die zuständige Sicherheitsbehörde des Empfängers der zuständigen Sicherheitsbehörde der herausgebenden Partei die relevanten Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen ohne ein förmliches Ersuchen vorlegen.
(3) Für klassifizierte Verträge auf der Sicherheitsklassifizierungsstufe KÄYTTÖ RAJOITETTU / BEGRÄNSAD TILLGÅNG oder EINGESCHRÄNKT ist keine Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen erforderlich.
(4) Zur Sicherstellung der adäquaten Sicherheitsüberwachung und -kontrolle enthält ein klassifizierter Vertrag geeignete, wie in Annex 1 dargelegte Sicherheitsbestimmungen, einschließlich eines Leitfadens über Sicherheitsklassifizierung. Die zuständige Sicherheitsbehörde der herausgebenden Partei leitet der zuständigen Sicherheitsbehörde des Empfängers eine Kopie der Sicherheitsbestimmungen weiter.
(5) Subauftragnehmer unterliegen den gleichen Sicherheitserfordernissen, einschließlich notwendiger Bescheinigungen, wie der Auftragnehmer, der den klassifizierten Vertrag abgeschlossen hat.
SchlagworteSicherheitskontrolle
Zuletzt aktualisiert am16.05.2018
Gesetzesnummer20010199
DokumentnummerNOR40201984
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.