Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Befreiung des Ständigen Schiedshofs von Steuern, Zöllen und anderen Abgaben in Österreich. Es legt fest, welche finanziellen Verpflichtungen für den Schiedshof entfallen.
Was es regelt
- Befreiung von direkten und indirekten Steuern.
- Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben bei Ein- und Ausfuhr von Gütern.
- Befreiung von Steuern und Gebühren für Rechtsgeschäfte.
- Befreiung von Beiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen.
Wen es betrifft
- Den Ständigen Schiedshof.
- Dritte, die eingeführte Gegenstände vom Schiedshof erhalten.
Eckpunkte
- Der Schiedshof ist von allen direkten Steuern befreit, außer von Entgelten für öffentliche Dienstleistungen.
- Indirekte Steuern werden dem Schiedshof erstattet, soweit dies für ausländische diplomatische Vertretungen vorgesehen ist.
- Eingeführte Gegenstände dürfen innerhalb von zwei Jahren nach Einfuhr oder Anschaffung nicht an Dritte in Österreich weitergegeben werden.
- Der Schiedshof ist von Zöllen und mengenmäßigen Beschränkungen bei der Einfuhr und Ausfuhr seiner Publikationen befreit.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 57/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 57 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 8Artikel 8
Inkrafttretensdatum01.06.2023
Index19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)
TextArtikel 8Befreiung von Steuern und ZöllenDer Schiedshof, seine Vermögenswerte, sein Einkommen und anderes Eigentum sind befreit:
(a)Absatz a,
von allen direkten Steuern; es besteht jedoch Einverständnis darüber, dass der Schiedshof keine Befreiung von solchen Steuern fordern wird, die tatsächlich nur ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen;
(b)Absatz b,
von allen indirekten Steuern, die in den Preisen der an den Schiedshof gelieferten Güter oder Dienstleistungen enthalten sind; diese werden dem Schiedshof insoweit zurückerstattet, als dies nach österreichischem Recht für ausländische diplomatische Vertretungen vorgesehen ist;
(c)Absatz c,
von Zöllen und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen, sowie von allen wirtschaftlichen Verboten und Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr für Güter, einschließlich Kraftfahrzeuge und ihrer Ersatzteile, welche der Schiedshof ein- oder ausführt und für seine amtlichen Zwecke benötigt; es besteht jedoch Einverständnis darüber, dass die von dieser Befreiung erfassten eingeführten Gegenstände innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Einfuhr oder Anschaffung nicht an Dritte in der Republik Österreich weitergegeben oder übertragen werden;
(d)Absatz d,
von allen Zöllen und mengenmäßigen Beschränkungen bei der Einfuhr und Ausfuhr seiner Publikationen;
(e)Absatz e,
von allen Steuern, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren für alle Rechtsgeschäfte, an denen der Schiedshof beteiligt ist, und für alle in Verbindung mit solchen Rechtsgeschäften stehenden Schriftstücke;
(f)Absatz f,
von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen.
SchlagworteEinfuhr, Beurkundungsgebühr
Zuletzt aktualisiert am28.04.2023
Gesetzesnummer20012251
DokumentnummerNOR40252745
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.