Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Gerichte Gerichtsgebühren abbuchen und einziehen müssen, wenn sie nicht über die notwendigen technischen Voraussetzungen verfügen. Es legt fest, an welches andere Gericht sie sich in solchen Fällen wenden müssen.
Was es regelt
- Die Vorgehensweise für Bezirksgerichte ohne technische Voraussetzungen zur Abbuchung und Einziehung von Gerichtsgebühren.
- Die Vorgehensweise für Gerichtshöfe ohne technische Voraussetzungen zur Abbuchung und Einziehung von Gerichtsgebühren.
- Spezifische Zuständigkeiten für bestimmte Gerichte in Wien und Graz.
- Die sinngemäße Anwendung von Teilen einer anderen Verordnung (Drittschuldneranfrage-Verordnung).
Wen es betrifft
- Bezirksgerichte, denen die technischen Voraussetzungen für die Abbuchung und Einziehung von Gerichtsgebühren fehlen.
- Gerichtshöfe, denen die technischen Voraussetzungen für die Abbuchung und Einziehung von Gerichtsgebühren fehlen.
Eckpunkte
- Bezirksgerichte ohne technische Voraussetzungen müssen sich an das Bezirksgericht am Sitz des übergeordneten Landes- oder Kreisgerichts wenden.
- Gerichtshöfe ohne technische Voraussetzungen müssen sich an das Bezirksgericht an ihrem Sitz wenden.
- Das Handelsgericht Wien, das Landesgericht für Strafsachen Wien und der Jugendgerichtshof Wien müssen sich an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien wenden.
- Das Landesgericht für Strafsachen Graz und das Jugendgericht Graz müssen sich an das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz wenden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
KurztitelAbbuchungs- und Einziehungs-Verordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 599/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2000Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum01.09.1990
Außerkrafttretensdatum31.05.2000
Text§ 10. (1) Bezirksgerichte, bei denen die technischen Voraussetzungen (§ 9 Abs. 2) nicht gegeben sind, haben sich zur Veranlassung der Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren an das Bezirksgericht am Sitz des übergeordneten Landes- oder Kreisgerichts zu wenden.Paragraph 10, (1) Bezirksgerichte, bei denen die technischen Voraussetzungen (Paragraph 9, Absatz 2,) nicht gegeben sind, haben sich zur Veranlassung der Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren an das Bezirksgericht am Sitz des übergeordneten Landes- oder Kreisgerichts zu wenden.
(2)Absatz 2,Gerichtshöfe, bei denen die technischen Voraussetzungen (§ 9 Abs. 2) nicht gegeben sind, haben sich zur Veranlassung der Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren an das Bezirksgericht an ihrem Sitz zu wenden; das Handelsgericht Wien hat sich an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Landesgericht für Strafsachen Wien und der Jugendgerichtshof Wien an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, das Landesgericht für Strafsachen Graz und das Jugendgericht Graz an das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zu wenden.Gerichtshöfe, bei denen die technischen Voraussetzungen (Paragraph 9, Absatz 2,) nicht gegeben sind, haben sich zur Veranlassung der Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren an das Bezirksgericht an ihrem Sitz zu wenden; das Handelsgericht Wien hat sich an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Landesgericht für Strafsachen Wien und der Jugendgerichtshof Wien an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, das Landesgericht für Strafsachen Graz und das Jugendgericht Graz an das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zu wenden.
(3)Absatz 3,§ 3 Abs. 2 und Abs. 3 der Drittschuldneranfrage-Verordnung, BGBl. Nr. 452/1986, ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 3, Absatz 2 und Absatz 3, der Drittschuldneranfrage-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1986,, ist sinngemäß anzuwenden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.