Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Übermittlungspflichten von Bescheiden und Beschwerden im Zusammenhang mit dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Was es regelt
- Die Übermittlung von Bescheiden bezüglich § 37 des Abfallwirtschaftsgesetzes.
- Die Übermittlung von Strafbescheiden im Zusammenhang mit bestimmten Verordnungen (Verpackungen, Altfahrzeuge, Batterien, Akkumulatoren, elektrische und elektronische Geräte).
- Die Übermittlung von Strafbescheiden bezüglich der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen und der Erlaubnis für Sammlung und Behandlung von Abfällen.
- Die Übermittlung von Beschwerden, Erkenntnissen und Beschlüssen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes.
Wen es betrifft
- Die bescheiderlassende Behörde.
- Die belangte Behörde und das Verwaltungsgericht.
Eckpunkte
- Bescheide und Strafbescheide sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gleichzeitig mit der Zustellung an die Partei zu übermitteln.
- Die belangte Behörde muss dem Bundesminister unverzüglich eine Ausfertigung der Beschwerde übermitteln.
- Nach Erlassung eines Erkenntnisses oder Beschlusses durch das Verwaltungsgericht muss dieses dem Bundesminister unverzüglich eine schriftliche Ausfertigung übermitteln.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 87dParagraph 87 d
Inkrafttretensdatum01.01.2014
Außerkrafttretensdatum31.07.2019
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextÜbermittlungspflichten§ 87d.Paragraph 87 d,
(1)Absatz eins,Bescheide in Bezug auf § 37 sowie Strafbescheide in Bezug auf eine Verordnung gemäß § 14 betreffend Verpackungen, Altfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren oder elektrische und elektronische Geräte, Strafbescheide in Bezug auf die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen und Strafbescheide in Bezug auf die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch die bescheiderlassende Behörde gleichzeitig mit der Zustellung an die Partei zu übermitteln.Bescheide in Bezug auf Paragraph 37, sowie Strafbescheide in Bezug auf eine Verordnung gemäß Paragraph 14, betreffend Verpackungen, Altfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren oder elektrische und elektronische Geräte, Strafbescheide in Bezug auf die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen und Strafbescheide in Bezug auf die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch die bescheiderlassende Behörde gleichzeitig mit der Zustellung an die Partei zu übermitteln.
(2)Absatz 2,In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen hat die belangte Behörde dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich eine Ausfertigung der Beschwerde zu übermitteln. Nach Erlassung eines Erkenntnisses oder Beschlusses durch das Verwaltungsgericht hat das Verwaltungsgericht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40151771
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.