Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Bedingungen, unter denen Investitionen einer Vertragspartei durch die andere Vertragspartei enteignet werden dürfen und welche Entschädigungsleistungen dabei zu erbringen sind.
Was es regelt
- Die Enteignung oder Verstaatlichung von Investitionen.
- Maßnahmen, die einer Enteignung gleichkommen.
- Die Bedingungen für eine rechtmäßige Enteignung.
- Die Art und Weise der Entschädigungszahlung bei Enteignung.
Wen es betrifft
- Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen in der anderen Vertragspartei betroffen sind.
- Vertragsparteien, die Investitionen enteignen.
Eckpunkte
- Enteignungen sind nur zulässig zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung, auf Grund eines ordentlichen Verfahrens und in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung.
- Die Entschädigung muss dem gerechten Marktwert der Investition unmittelbar vor der Enteignung entsprechen und Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zur Zahlung beinhalten.
- Die Entschädigung muss ohne Verzögerung geleistet werden, wobei das Gastland bei Verzögerung Kursverluste trägt.
- Die Entschädigung ist frei transferierbar und in der Währung des Landes der anderen Vertragspartei oder einer frei konvertierbaren Währung zu leisten.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und Schutz von Investitionen (Usbekistan)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 167/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 5Artikel 5
Inkrafttretensdatum18.08.2001
TextArtikel 5Enteignung und Entschädigung(1)Absatz eins,Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen:
a)Litera a
zu einem Zweck von öffentlichem Interesse,
b)Litera b
auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,
c)Litera c
auf Grund eines ordentlichen Verfahrens und
d)Litera d
in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3.
(2)Absatz 2,Die Entschädigung
a)Litera a
wird ohne Verzögerung geleistet. Kommt es zu einer Verzögerung, trägt das Gastland die auf Grund der Verzögerung entstandenen Kursverluste.
b)Litera b
hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf Grund der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde.
c)Litera c
ist in ein von den betroffenen klagenden Parteien bezeichnetes Land frei transferierbar und wird in der Währung des Landes der anderen Vertragspartei oder in einer beliebigen von den klagenden Parteien akzeptierten frei konvertierbaren Währung geleistet.
d)Litera d
beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt.
(3)Absatz 3,Ein ordentliches Verfahren beinhaltet das Recht eines Investors einer Vertragspartei, die erklärt, von der Enteignung durch die andere Vertragspartei betroffen zu sein, den Fall, die Bewertung der Investition und die Zahlung der Entschädigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.