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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt, wie Anträge für Warenkontingente behandelt werden und was mit nicht genutzten Kontingenten geschieht.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel29. IDG-Verordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 395/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 931/1993Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 931 aus 1993, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5 Inkrafttretensdatum15.04.1993 Außerkrafttretensdatum31.12.1993 Text§ 5. (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, die Waren des gleichen Kontingentes (§ 3) bzw. Kontingentteiles (§ 4) zum Gegenstand haben, gelten sie für die Verteilung des betreffenden Kontingentes bzw. Kontingentteiles als ein Antrag.Paragraph 5, (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, die Waren des gleichen Kontingentes (Paragraph 3,) bzw. Kontingentteiles (Paragraph 4,) zum Gegenstand haben, gelten sie für die Verteilung des betreffenden Kontingentes bzw. Kontingentteiles als ein Antrag. (2)Absatz 2,Kontingentscheine sind nach Ausnützung oder nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer oder bei einer Betriebseinstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen, vom Antragsteller dem ausstellenden Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen. (3)Absatz 3,Wird auf Grund der rückgelangten Kontingentscheine festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge den verbliebenen Kontingentresten zuzuweisen und nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 zur Verteilung zu bringen.Wird auf Grund der rückgelangten Kontingentscheine festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge den verbliebenen Kontingentresten zuzuweisen und nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz 5, zur Verteilung zu bringen. (4)Absatz 4,Werden Teile der Kontingente, die für Antragsteller mit Vorbezügen gemäß § 3 Abs. 2 reserviert waren, bis drei Monate vor Ende des jeweiligen Kontingentzeitraumes nicht geltend gemacht, sind die allenfalls sich daraus ergebenden Kontingentreste gemäß § 4 Abs. 5 zu verteilen.Werden Teile der Kontingente, die für Antragsteller mit Vorbezügen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, reserviert waren, bis drei Monate vor Ende des jeweiligen Kontingentzeitraumes nicht geltend gemacht, sind die allenfalls sich daraus ergebenden Kontingentreste gemäß Paragraph 4, Absatz 5, zu verteilen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.