Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelte die Befreiung von Steuern, Zöllen und Gebühren für das Internationale König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog in Österreich. Es legte fest, welche finanziellen Verpflichtungen das Zentrum nicht erfüllen musste.
Was es regelt
- Befreiung des Zentrums und seines Eigentums von allen Formen der Besteuerung.
- Rückerstattung indirekter Steuern für Güter und Dienstleistungen, die an das Zentrum geliefert wurden.
- Befreiung von Steuern, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren für Rechtsgeschäfte des Zentrums.
- Befreiung von Zöllen und Abgaben für Güter, die das Zentrum ein- oder ausführt.
Wen es betrifft
- Das Internationale König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog.
- Dritte in der Europäischen Union, die Güter vom Zentrum erhalten könnten.
Eckpunkte
- Das Zentrum ist von allen Steuern befreit.
- Indirekte Steuern werden dem Zentrum zurückerstattet, wie es für ausländische diplomatische Vertretungen üblich ist.
- Güter, die das Zentrum für amtliche Zwecke ein- oder ausführt, sind von Zöllen befreit.
- Eingeführte Güter dürfen innerhalb von zwei Jahren nicht an Dritte in der EU weitergegeben werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Sitz des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 209/2013 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 97/2022Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 209 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2022,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 10Artikel 10
Inkrafttretensdatum01.09.2013
Außerkrafttretensdatum30.06.2022
Index79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften
TextArtikel 10Befreiung von Steuern und Zöllen1) Das Zentrum und sein Eigentum sind von allen Formen der Besteuerung befreit.
2) Indirekte Steuern, die in den Preisen der an das Zentrum gelieferten Gütern oder Dienstleistungen, einschließlich Leasing- oder Mietkosten, enthalten sind, werden dem Zentrum insoweit zurückerstattet, als dies nach österreichischem Recht für ausländische diplomatische Vertretungen vorgesehen ist.
3) Alle Rechtsgeschäfte, an denen das Zentrum beteiligt ist, und alle in Verbindung mit solchen Rechtsgeschäften stehenden Schriftstücke sind von Steuern sowie Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.
4) Güter, einschließlich Kraftfahrzeuge und ihrer Ersatzteile, welche das Zentrum ein- oder ausführt und für seine amtlichen Zwecke benötigt, sind von Zöllen und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß Gebühren für öffentliche Leistungen sind, sowie von allen wirtschaftlichen Verboten und Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr ausgenommen. Die Republik Österreich stellt dem Zentrum für jedes von ihm gehaltene Fahrzeug ein Diplomatenkennzeichen zur Verfügung, das dieses Fahrzeug als amtliches Fahrzeug einer internationalen Organisation ausweist.
5) Güter, die gemäß Absatz 4 eingeführt wurden, können vom Zentrum innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Einfuhr oder Anschaffung nicht an Dritte in der Europäischen Union weitergegeben oder übertragen werden.
6) Das Zentrum ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen befreit.
SchlagworteLeasingkosten, Beurkundungsgebühr, Einfuhr
Zuletzt aktualisiert am03.08.2022
Gesetzesnummer20008559
DokumentnummerNOR40155448
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.