← Österreich

Kurz gesagt

Diese Verordnung legt Mindestanforderungen für die Haltung bestimmter Tierarten fest, um deren Wohlbefinden zu gewährleisten. Sie erlaubt unter bestimmten Umständen Abweichungen von diesen Anforderungen für bestehende Haltungsanlagen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Tierhaltungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 485/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 219/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2010, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum01.08.2010 Außerkrafttretensdatum09.03.2012 TextMindestanforderungen an die Haltung§ 2.Paragraph 2, (1)Absatz eins,Für die Haltung der in § 1 genannten Tierarten gelten die in den Anlagen 1 bis 11 festgelegten Mindestanforderungen. Für Quarantäne- sowie für sonstige aufgrund von tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Schutz und Überwachungsmaßnahmen oder für die Behandlung erkrankter Tiere sind fachlich begründete abweichende Haltungsbedingungen zulässig.Für die Haltung der in Paragraph eins, genannten Tierarten gelten die in den Anlagen 1 bis 11 festgelegten Mindestanforderungen. Für Quarantäne- sowie für sonstige aufgrund von tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Schutz und Überwachungsmaßnahmen oder für die Behandlung erkrankter Tiere sind fachlich begründete abweichende Haltungsbedingungen zulässig. (2)Absatz 2,Haltungsanlagen für Rinder, Schweine und Pferde, die bereits am 1. 1. 2005 bestanden haben, dürfen von den in dieser Verordnung festgelegten Maßen und Werten um maximal zehn Prozent abweichen, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden: 1.Ziffer eins gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen werden nicht berührt, 2.Ziffer 2 das Wohlbefinden der jeweils betroffenen Tiere ist auch im Falle der Abweichung nicht eingeschränkt, 3.Ziffer 3 der erforderliche bauliche Anpassungsbedarf ist unverhältnismäßig und 4.Ziffer 4 die Abweichung wird der Behörde vor dem in § 44 Abs. 5 Z 4 TSchG jeweils festgelegten Zeitpunkt gemeldet.die Abweichung wird der Behörde vor dem in Paragraph 44, Absatz 5, Ziffer 4, TSchG jeweils festgelegten Zeitpunkt gemeldet. (3)Absatz 3,Werden im Zuge einer Kontrolle nicht gemäß Abs. 2 gemeldete Abweichungen festgestellt, so ist gemäß § 35 Abs. 6 und § 38 TSchG vorzugehen.Werden im Zuge einer Kontrolle nicht gemäß Absatz 2, gemeldete Abweichungen festgestellt, so ist gemäß Paragraph 35, Absatz 6 und Paragraph 38, TSchG vorzugehen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.