Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten, durch ein Land, wenn sie in einen anderen Staat zurückgeführt werden sollen. Es legt fest, unter welchen Bedingungen eine solche Durchbeförderung gestattet oder verweigert werden kann.
Was es regelt
- Die Gestattung der Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen.
- Die Beschränkung der Durchbeförderung auf bestimmte Fälle.
- Gründe, aus denen eine Durchbeförderung verweigert werden darf.
- Die Möglichkeit, eine bereits erteilte Durchbeförderungsgenehmigung zu widerrufen.
Wen es betrifft
- Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die sich rechtswidrig aufhalten und durch ein Land befördert werden sollen.
- Staaten, die um die Durchbeförderung ersuchen oder von ihr ersucht werden.
Eckpunkte
- Die angeforderte Partei muss die Durchbeförderung gestatten, wenn die Weiterreise und die Aufnahme durch den Bestimmungsstaat gewährleistet sind.
- Die Durchbeförderung soll auf Fälle beschränkt werden, in denen eine direkte Rückführung in den Bestimmungsstaat nicht möglich ist.
- Eine Verweigerung der Durchbeförderung ist möglich, wenn eine reale Gefahr von Folter, unmenschlicher Behandlung, Todesstrafe oder Verfolgung besteht.
- Eine Verweigerung ist auch aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, inneren Sicherheit, öffentlichen Ordnung oder anderer nationaler Interessen möglich.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 47/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2026,
TypVertrag – Kasachstan
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 8Artikel 8
Inkrafttretensdatum01.05.2026
Index49/06 Schubverkehr
TextArtikel 8Durchbeförderung1.Ziffer eins
Die angeforderte Partei muss die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gestatten, wenn der ersuchende Staat dies beantragt und die Weiterreise in Transitstaaten sowie die Aufnahme durch den Bestimmungsstaat gewährleistet sind.
2.Ziffer 2
Die Parteien streben an, die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf Fälle zu beschränken, in denen diese Personen nicht direkt in den Bestimmungsstaat zurückgebracht werden können.
3.Ziffer 3
Die Durchbeförderung darf von der ersuchten Partei verweigert werden:
−−
wenn die ersuchte Partei feststellen kann, dass der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose im Bestimmungsstaat oder einem anderen Transitstaat real Gefahr läuft, Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, die Todesstrafe oder Verfolgung aufgrund seiner/ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung ausgesetzt zu sein; oder
−−
wenn der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose in der ersuchten Partei oder im Bestimmungsstaat oder einem anderen Transitstaat strafrechtlichen Sanktionen oder Verfolgung ausgesetzt wird; oder
−−
aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder anderer nationaler Interessen der ersuchten Partei.
4.Ziffer 4
Die ersuchte Partei kann jede Durchbeförderungsgenehmigung widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die die Durchbeförderung verhindern, oder wenn die Weiterreise in etwaige Transitstaaten oder die Aufnahme durch den Bestimmungsstaat nicht mehr gewährleistet ist. In diesen Fällen muss der ersuchende Staat den Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gegebenenfalls zurücknehmen.
Zuletzt aktualisiert am28.04.2026
Gesetzesnummer20013165
DokumentnummerNOR40277565
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