Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Aufsicht über genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme, um sicherzustellen, dass diese ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen. Es legt fest, welche Maßnahmen die zuständige Bundesministerin ergreifen kann, wenn Mängel festgestellt werden.
Was es regelt
- Die Aufsicht über genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme.
- Die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Systeme gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und den darauf basierenden Verordnungen und Bescheiden.
- Maßnahmen zur Behebung von Mängeln und zur Verbesserung der Pflichterfüllung.
- Die Bedingungen für den Entzug oder die Einschränkung von Genehmigungen.
Wen es betrifft
- Genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme.
- Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
Eckpunkte
- Die Aufsicht bezieht sich auf die Erfüllung der Verpflichtungen von Sammel- und Verwertungssystemen.
- Die Bundesministerin kann Empfehlungen abgeben oder verbindliche Aufträge erteilen, um Mängel zu beheben.
- Der Entzug oder die Einschränkung der Genehmigung kann angedroht oder durchgeführt werden.
- Eine Genehmigung kann entzogen oder eingeschränkt werden, wenn der Betreiber Leistungen nicht erfüllt, die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder die Geschäftstätigkeit nicht binnen sechs Monaten aufnimmt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 31Paragraph 31
Inkrafttretensdatum11.12.2021
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextAufsicht§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme unterliegen der Aufsicht der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Aufsicht bezieht sich auf die Erfüllung der Verpflichtungen von Sammel- und Verwertungssystemen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide.
(2)Absatz 2,Folgende Maßnahmen stehen zur Verfügung:
1.Ziffer eins
die Abgabe von Empfehlungen für Maßnahmen zur Behebung von Mängeln und zur Verbesserung der Erfüllung der Verpflichtungen;
2.Ziffer 2
die Erteilung von Aufträgen, mit denen Maßnahmen im Sinne der Z 1 verbindlich vorgeschrieben werden, die innerhalb angemessener Frist zu setzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nachzuweisen sind;die Erteilung von Aufträgen, mit denen Maßnahmen im Sinne der Ziffer eins, verbindlich vorgeschrieben werden, die innerhalb angemessener Frist zu setzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nachzuweisen sind;
3.Ziffer 3
die Androhung des Entzuges oder der Einschränkung der Genehmigung;
4.Ziffer 4
der Entzug oder die Einschränkung der Genehmigung, wenn
a)Litera a
der Betreiber die übernommenen Leistungen in wesentlichen Teilen nicht erfüllt und mit einer Abhilfe binnen angemessener Frist nicht zu rechnen ist,
b)Litera b
der Betreiber die sonstigen Voraussetzungen für die Genehmigung nicht mehr erfüllt oder
c)Litera c
der Betreiber die Geschäftstätigkeit im jeweiligen Geschäftsfeld nicht binnen sechs Monaten nach Erteilung der Genehmigung aufnimmt.
SchlagworteSammelsystem
Zuletzt aktualisiert am13.12.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40239337
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.