Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Forderungen und Schulden aus privaten Versicherungsverträgen, insbesondere deutsche Auslandsschulden, behandelt werden. Es legt fest, wann bilaterale Verhandlungen oder spezifische Regelungen zur Anwendung kommen.
Was es regelt
- Forderungen und Schulden aus Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen.
- Ansprüche ausländischer Versicherungsnehmer gegen deutsche Versicherungsgesellschaften.
- Regelungen für Lebensversicherungsverträge.
- Regelungen für Schadens-, Unfall- und Haftpflichtversicherungsverträge.
Wen es betrifft
- Versicherungsnehmer und Versicherungsgesellschaften, die an privaten Versicherungsverträgen beteiligt sind.
- Ausländische Versicherungsnehmer mit Ansprüchen gegen Versicherungsgesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West).
Eckpunkte
- Forderungen und Schulden aus Versicherungsverträgen können Gegenstand bilateraler Verhandlungen sein und nur gemäß bilateralen Vereinbarungen geltend gemacht werden.
- Wenn keine bilateralen Vereinbarungen für die direkte Versicherung bestehen oder bis zum 31. März 1953 abgeschlossen wurden, gelten spezifische Regelungen.
- Forderungen aus Lebensversicherungsverträgen werden nach Artikel 33 und 34 geregelt.
- Forderungen aus Schadens-, Unfall- und Haftpflichtversicherungsverträgen zur Sicherung von Vermögensanlagen in Deutschland werden in D-Mark nach deutschen Devisenbestimmungen gezahlt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IVAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage römisch vier
KundmachungsorganBGBl. Nr. 203/1958Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 30Artikel 30
Inkrafttretensdatum20.08.1958
Index39/09 Auslandsschulden
TextARTIKEL 30Forderungen aus dem privaten Versicherungsverkehr (Art. 1 (9))Forderungen aus dem privaten Versicherungsverkehr (Artikel eins, (9))1.Ziffer eins Beiderseitige Forderungen und Schulden aus Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen oder -abkommen aller Art oder in Verbindung mit solchen Verträgen oder Abkommen können Gegenstand bilateraler Verhandlungen sein.
Solche Forderungen und Schulden können nur nach Maßgabe der einschlägigen bilateralen Vereinbarungen geltend gemacht werden.
2.Ziffer 2 Wenn solche bilaterale Vereinbarungen für die direkte Versicherung nicht bestehen oder nicht bis zum 31. März 1953 abgeschlossen sind, werden Ansprüche von ausländischen Versicherungsnehmern gegen Versicherungsgesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) nach den folgenden Bestimmungen geregelt:
a)Litera a
Forderungen aus Lebensversicherungsverträgen gemäß den Vorschriften in Artikel 33 und 34.
b)Litera b
Forderungen aus Schadens-, Unfall- und Haftpflichtversicherungsverträgen:
aa)Sub-Litera, a, a
Ist der Versicherungsvertrag zur Sicherung von Vermögensanlagen geschlossen worden, die in der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West) belegen sind, erfolgt Zahlung nach den in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) geltenden Devisenbestimmungen in D-Mark.
bb)Sub-Litera, b, b
Forderungen aus anderen Schadens-, Unfall- und Haftpflichtversicherungsverträgen werden nach den Vorschriften in Artikel 31 geregelt.
c)Litera c
Forderungen aus Versicherungsverträgen jeder Art auf Rentenzahlung gemäß den Bestimmungen in Artikel 28.
Einzelheiten zu den Bestimmungen unter Ziffer 2 sind noch im Regierungsabkommen zu regeln.
SchlagworteVersicherungsvertrag, Versicherungsabkommen, Schadensversicherungsvertrag, Unfallversicherungsvertrag
Zuletzt aktualisiert am16.10.2025
Gesetzesnummer20003552
DokumentnummerNOR40055379
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