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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt, wie Forderungen und Schulden aus privaten Versicherungsverträgen, insbesondere deutsche Auslandsschulden, behandelt werden. Es legt fest, wann bilaterale Verhandlungen oder spezifische Regelungen zur Anwendung kommen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IVAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage römisch vier KundmachungsorganBGBl. Nr. 203/1958Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 30Artikel 30 Inkrafttretensdatum20.08.1958 Index39/09 Auslandsschulden TextARTIKEL 30Forderungen aus dem privaten Versicherungsverkehr (Art. 1 (9))Forderungen aus dem privaten Versicherungsverkehr (Artikel eins, (9))1.Ziffer eins Beiderseitige Forderungen und Schulden aus Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen oder -abkommen aller Art oder in Verbindung mit solchen Verträgen oder Abkommen können Gegenstand bilateraler Verhandlungen sein. Solche Forderungen und Schulden können nur nach Maßgabe der einschlägigen bilateralen Vereinbarungen geltend gemacht werden. 2.Ziffer 2 Wenn solche bilaterale Vereinbarungen für die direkte Versicherung nicht bestehen oder nicht bis zum 31. März 1953 abgeschlossen sind, werden Ansprüche von ausländischen Versicherungsnehmern gegen Versicherungsgesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) nach den folgenden Bestimmungen geregelt: a)Litera a Forderungen aus Lebensversicherungsverträgen gemäß den Vorschriften in Artikel 33 und 34. b)Litera b Forderungen aus Schadens-, Unfall- und Haftpflichtversicherungsverträgen: aa)Sub-Litera, a, a Ist der Versicherungsvertrag zur Sicherung von Vermögensanlagen geschlossen worden, die in der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West) belegen sind, erfolgt Zahlung nach den in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) geltenden Devisenbestimmungen in D-Mark. bb)Sub-Litera, b, b Forderungen aus anderen Schadens-, Unfall- und Haftpflichtversicherungsverträgen werden nach den Vorschriften in Artikel 31 geregelt. c)Litera c Forderungen aus Versicherungsverträgen jeder Art auf Rentenzahlung gemäß den Bestimmungen in Artikel 28. Einzelheiten zu den Bestimmungen unter Ziffer 2 sind noch im Regierungsabkommen zu regeln. SchlagworteVersicherungsvertrag, Versicherungsabkommen, Schadensversicherungsvertrag, Unfallversicherungsvertrag Zuletzt aktualisiert am16.10.2025 Gesetzesnummer20003552 DokumentnummerNOR40055379

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.