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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Anpassung und Rundung von Beträgen, die im Zusammenhang mit Mehrleistungen bei Schulversuchen stehen. Es stellt sicher, dass diese Beträge proportional zu Gehaltserhöhungen von Beamten angepasst werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen ÜR KundmachungsorganBGBl. Nr. 146/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 2Artikel 2 Inkrafttretensdatum02.01.1979 Außerkrafttretensdatum31.12.2018 Index63/02 Gehaltsgesetz 1956 TextArtikel IIArtikel römisch zwei(Anm.: aus BGBl. Nr. 146/1979, zu § 3, BGBl. Nr. 104/1976)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1979,, zu Paragraph 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1976,)(1)Absatz eins,Die im Artikel I Z 2 (Anm.: Betrifft § 3 Z 1 und 2 der Verordnung BGBl. Nr. 104/1976) angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ansteigt, und zwar um den gleichen Hundertsatz.Die im Artikel römisch eins Ziffer 2, Anmerkung, Betrifft Paragraph 3, Ziffer eins und 2 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1976,) angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ansteigt, und zwar um den gleichen Hundertsatz. (2)Absatz 2,Die sich nach Abs. 1 ergebenden Beträge sind in der Weise auf volle Schillingbeträge zu runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen vernachlässigt und Restbeträge von 50 und mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufgefüllt werden. Der Berechnung einer allfälligen weiteren Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zugrunde zu legen.Die sich nach Absatz eins, ergebenden Beträge sind in der Weise auf volle Schillingbeträge zu runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen vernachlässigt und Restbeträge von 50 und mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufgefüllt werden. Der Berechnung einer allfälligen weiteren Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zugrunde zu legen. SchlagworteRundung Zuletzt aktualisiert am09.10.2018 Gesetzesnummer10008403 DokumentnummerNOR12161320 alte DokumentnummerN61979161850

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.