Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Durchführung von Versteigerungen im Rahmen der Abgabenexekutionsordnung, insbesondere die Festlegung und Bekanntmachung von Versteigerungsterminen. Es legt fest, wie Informationen über Versteigerungen an die Öffentlichkeit und an den Abgabenschuldner kommuniziert werden müssen.
Was es regelt
- Die Bestimmung des Versteigerungstermins durch den Vollstrecker oder Versteigerer.
- Die Bekanntmachung der Versteigerung mittels Ediktes.
- Die notwendigen Angaben im Versteigerungsedikt, einschließlich bei Internet-Versteigerungen.
- Die Verständigung des Abgabenschuldners über den Versteigerungstermin.
Wen es betrifft
- Den Vollstrecker oder den zur Durchführung einer Versteigerung bestellten Versteigerer.
- Den Abgabenschuldner.
Eckpunkte
- Der Versteigerungstermin wird vom Vollstrecker oder Versteigerer bestimmt, sofern das Finanzamt nichts anderes verfügt.
- Die Bekanntmachung der Versteigerung erfolgt mittels Ediktes, das Ort, Zeit und Art der zu versteigernden Sachen sowie Besichtigungsmöglichkeiten angibt.
- Bei Internet-Versteigerungen sind die Internetadresse, der Beginn und die Frist für Gebote anzugeben.
- Der Abgabenschuldner ist durch Zustellung einer Ausfertigung des Ediktes zu verständigen, es sei denn, er wurde bereits bei der Pfändung informiert und hat dies bestätigt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 42Paragraph 42
Inkrafttretensdatum01.01.2010
Außerkrafttretensdatum30.12.2016
TextVersteigerungstermin, Versteigerungsedikt§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Den Versteigerungstermin bestimmt, sofern nicht das Finanzamt etwas anderes verfügt, der Vollstrecker oder der zur Durchführung einer Versteigerung bestellte Versteigerer. Die Bekanntmachung der Versteigerung hat mittels Ediktes zu geschehen. Im Edikt sind nebst der Angabe des Ortes und der Zeit der Versteigerung die zu versteigernden Sachen ihrer Gattung nach zu bezeichnen und zu bemerken, ob und wo dieselben vor der Versteigerung besichtigt werden können. Bei einer Versteigerung im Internet sind die Internetadresse, der Tag an dem die Versteigerung beginnt und die Frist innerhalb der Gebote zulässig sind, anzugeben. Bei einer Versteigerung in einem Versteigerungshaus kann als Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung auch ein solcher festgesetzt werden, ab dem die Versteigerung von Gegenständen mehrerer Verkaufsverfahren stattfinden wird. Der Versteigerer hat den Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung dem Finanzamt mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Von der Anberaumung des Versteigerungstermins ist der Abgabenschuldner durch Zustellung einer Ausfertigung des Ediktes zu verständigen. Die Verständigung kann unterbleiben, soweit dem Abgabenschuldner der Versteigerungstermin bereits bei der Vornahme der Pfändung bekannt gegeben wurde; die Kenntnisnahme ist zu bestätigen.
(3)Absatz 3,Eine über den Anschlag an der Amtstafel hinausgehende Veröffentlichung des Ediktes nach § 23 kann unterbleiben, wennEine über den Anschlag an der Amtstafel hinausgehende Veröffentlichung des Ediktes nach Paragraph 23, kann unterbleiben, wenn
1.Ziffer eins
vom Versteigerungshaus Mitteilungsblätter aufgelegt werden, die einen größeren Käuferkreis ansprechen, oder
2.Ziffer 2
bei einer Versteigerung im Internet auf Grund des Kundenkreises zu erwarten ist, dass ein großer Interessentenkreis angesprochen wird.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.