Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt den gegenseitigen Schutz von klassifizierten Informationen, die zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht oder erstellt werden. Es stellt sicher, dass diese Informationen nach bestimmten Standards geschützt und nur unter strengen Bedingungen zugänglich gemacht werden.
Was es regelt
- Den Schutz von klassifizierten Informationen, die zwischen den Parteien ausgetauscht oder erstellt wurden.
- Die Bedingungen für den Zugang zu diesen klassifizierten Informationen.
- Die Anerkennung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen zwischen den Parteien.
- Die Unterstützung bei Sicherheitsüberprüfungen und die Information über Änderungen von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien des Abkommens (z.B. Staaten oder Organisationen).
- Personen und Unternehmen, die Zugang zu klassifizierten Informationen erhalten oder Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen benötigen.
Eckpunkte
- Klassifizierte Informationen erhalten mindestens den gleichen Schutz wie innerstaatliche klassifizierte Informationen der entsprechenden Sicherheitsklassifizierungsstufe.
- Der Herausgeber muss den Empfänger schriftlich über jede Änderung der Sicherheitsklassifizierungsstufe informieren.
- Zugang zu klassifizierten Informationen ist auf Personen beschränkt, die nach dem "Need-to-know"-Prinzip berechtigt sind.
- Der Empfänger darf klassifizierte Informationen nur mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers an Dritte weitergeben und nur für die vorgesehenen Zwecke verwenden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Zypern)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 78/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 5Artikel 5
Inkrafttretensdatum01.07.2015
TextARTIKEL 5SCHUTZMASSNAHMEN UND ZUGANG ZU KLASSIFIZIERTEN INFORMATIONEN1. Gemäß ihrem innerstaatlichen Recht treffen die Parteien alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der klassifizierten Informationen, die im Rahmen dieses Abkommens ausgetauscht oder erstellt wurden. Solchen klassifizierten Informationen wird mindestens der gleiche Schutzstandard, wie es für innerstaatliche klassifizierte Informationen vorgesehen ist, mit der gemäß Artikel 3 gleichwertigen Sicherheitsklassifizierungsstufe gewährt.
2. Der Herausgeber informiert den Empfänger schriftlich über jede Änderung der Sicherheitsklassifizierungsstufe der übermittelten klassifizierten Informationen.
3. Der Zugang zu Klassifizierten Informationen wird nach dem Grundsatz des Need-to-know auf Personen beschränkt, die gemäß dem innerstaatlichen Recht der Parteien zum Zugang zu klassifizierten Informationen der gleichwertigen Sicherheitsklassifizierungsstufe ermächtigt sind.
4. Im Rahmen dieses Abkommens anerkennt jede Partei die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen und Unternehmen, die gemäß dem innerstaatlichen Recht der anderen Partei ausgestellt wurden.
5. Die zuständigen Sicherheitsbehörden unterstützen sich gegenseitig gemäß ihrem innerstaatlichen Recht auf Anfrage bei der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung der für die Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Verfahren.
6. Im Rahmen dieses Abkommens informieren die zuständigen Sicherheitsbehörden der Parteien einander unverzüglich über jede Änderung bezüglich der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen und Unternehmen, insbesondere über ihren Widerruf oder ihre Herabstufung.
7. Der Empfänger:
a)Litera a
gibt klassifizierte Informationen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Herausgebers an Dritte heraus;
b)Litera b
kennzeichnet empfangene klassifizierte Informationen gemäß Artikel 3;
c)Litera c
verwendet klassifizierte Informationen nur für die dafür vorgesehenen Zwecke.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.