Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Beziehungen zwischen Österreich und Spanien im audiovisuellen Bereich, insbesondere zur Förderung von gemeinsamen Filmproduktionen. Es soll die Filmindustrie stärken und den wirtschaftlichen sowie kulturellen Austausch zwischen den beiden Ländern fördern.
Was es regelt
- Gemeinschaftsproduktionen im audiovisuellen Bereich.
- Die Stärkung der Filmindustrie.
- Die Förderung des wirtschaftlichen und kulturellen Austausches.
- Die gemeinsame Herstellung von Kinofilmen.
Wen es betrifft
- Die Regierung der Republik Österreich.
- Die Regierung des Königreiches Spanien.
Eckpunkte
- Das Abkommen ist am 1. September 2013 in Kraft getreten.
- Es wurde am 18. April 2012 unterzeichnet.
- Die Mitteilungen gemäß Artikel 14, Absatz 1 des Abkommens wurden am 26. Juni 2012 bzw. 1. Juli 2013 abgegeben.
- Der Abschluss des Staatsvertrages wurde gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich (Spanien)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 188/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 188 aus 2013,
TypVertrag – Spanien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum01.09.2013
Unterzeichnungsdatum18.04.2012
Index79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
LangtitelAbkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreiches Spanien über Beziehungen im audiovisuellen Bereich
StF: BGBl. III Nr. 188/2013 (NR: GP XXIV RV 1787 AB 2308 S. 203. BR: AB 8981 S. 821.)
SprachenDeutsch, Spanisch
RatifikationstextDie Mitteilungen gemäß Art. 14 Abs. 1 des Abkommens wurden am 26. Juni 2012 bzw. 1. Juli 2013 abgegeben; das Abkommen tritt demnach gemäß seinem Art. 14 Abs. 1 mit 1. September 2013 in Kraft.Die Mitteilungen gemäß Artikel 14, Absatz eins, des Abkommens wurden am 26. Juni 2012 bzw. 1. Juli 2013 abgegeben; das Abkommen tritt demnach gemäß seinem Artikel 14, Absatz eins, mit 1. September 2013 in Kraft.
Präambel/PromulgationsklauselDer Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung des Königreiches Spanien,
inSub-Litera, i, n der Überzeugung, dass audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Filmindustrie sowie zur Förderung des wirtschaftlichen und kulturellen Austausches zwischen den beiden Ländern leisten können,
entschlossen, die Entwicklung der wirtschaftlichen und kulturellen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien anzuregen,
geleitetgeleitet von dem Wunsch, eine Grundlage für gute Beziehungen auf dem audiovisuellen Gebiet, insbesondere für die gemeinsame Herstellung von Kinofilmen zu schaffen,
eingedenkeingedenk dessen, dass die Qualität der Gemeinschaftsproduktionen zur Ausweitung ihrer Herstellung und Verbreitung in beiden Länder beitragen kann,
sindsind wie folgt übereingekommen:
Zuletzt aktualisiert am10.02.2025
Gesetzesnummer20008520
DokumentnummerNOR40153422
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.