Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen der EG, ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz zur Bekämpfung von Betrug und anderen rechtswidrigen Handlungen. Es legt fest, wie Änderungen an diesem Abkommen vorgenommen werden können.
Was es regelt
- Die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen.
- Das Verfahren zur Änderung des Abkommens.
- Die Rolle des Gemischten Ausschusses bei Änderungsvorschlägen.
Wen es betrifft
- Die Europäische Gemeinschaft (EG) und ihre Mitgliedstaaten.
- Die Schweiz.
Eckpunkte
- Eine Vertragspartei, die eine Änderung des Abkommens wünscht, muss dem Gemischten Ausschuss einen Vorschlag vorlegen.
- Der Gemischte Ausschuss spricht Empfehlungen aus, insbesondere zur Einleitung von Verhandlungen.
- Das Abkommen ist zwischen Österreich und anderen Vertragsparteien, die die vorläufige Anwendung erklärt haben, seit dem 21. März 2018 anwendbar.
- Das tatsächliche Inkrafttreten des Abkommens für alle Vertragsparteien hängt von der Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien ab.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 66/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2018,
TypVertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 42Artikel 42
Inkrafttretensdatum21.03.2018
Index59/04 EU - EWR
BeachteFür das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Art. 44 Abs. 2 die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Artikel 44, Absatz 2, die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
TextARTIKEL 42ÄnderungWünscht eine Vertragspartei eine Änderung dieses Abkommens, so legt sie dem Gemischten Ausschuss einen entsprechenden Vorschlag vor; dieser spricht Empfehlungen aus, insbesondere zur Einleitung von Verhandlungen.
Zuletzt aktualisiert am16.05.2018
Gesetzesnummer20010185
DokumentnummerNOR40201385
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.