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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt das Inkrafttreten, die Dauer und das Außerkrafttreten eines Abkommens zwischen Österreich und Slowenien zur Förderung und zum Schutz von Investitionen. Es legt fest, wie lange die Bestimmungen für getätigte Investitionen nach dem Außerkrafttreten noch gelten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Slowenien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 1/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2002, TypVertrag - Slowenien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 16Artikel 16 Inkrafttretensdatum01.02.2002 Außerkrafttretensdatum30.04.2022 Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen BeachteDas Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 65/2022 als beendet anzusehen.Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2022, als beendet anzusehen. TextArtikel 16In-Kraft-Treten und Dauer(1)Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag des Einlangens der letzten diplomatischen Note in Kraft, die bestätigt, dass die Vertragsparteien die durch nationale Rechtsvorschriften für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erforderlichen Bedingungen erfüllt haben. (2)Absatz 2,Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren in Kraft; es wird auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. (3)Absatz 3,Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens getätigt wurden, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 15 noch für einen weiteren Zeitraum von zehn (10) Jahren vom Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Abkommens an. (4)Absatz 4,Am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens tritt das am 25. Oktober 1989 unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Förderung und den Schutz von Investitionen außer Kraft; dies gilt nicht für Investitionen, die einem Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 14 dieses Abkommens unterliegen. ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig bevollmächtigten nachstehenden Vertreter dieses Abkommen unterzeichnet. GESCHEHEN zu Wien, am 7. März 2001, in zwei Urschriften, in deutscher, slowenischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor. Zuletzt aktualisiert am02.05.2022 Gesetzesnummer20001771 DokumentnummerNOR40028152

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.