Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt das Inkrafttreten, die Dauer und das Außerkrafttreten eines Abkommens zwischen Österreich und Slowenien zur Förderung und zum Schutz von Investitionen. Es legt fest, wie lange die Bestimmungen für getätigte Investitionen nach dem Außerkrafttreten noch gelten.
Was es regelt
- Das Inkrafttreten des Abkommens.
- Die Dauer der Gültigkeit des Abkommens.
- Die Kündigungsmöglichkeiten des Abkommens.
- Die Weitergeltung von Bestimmungen für Investitionen nach dem Außerkrafttreten.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien (Österreich und Slowenien).
- Investitionen, die vor dem Außerkrafttreten des Abkommens getätigt wurden.
Eckpunkte
- Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Einlangen der letzten diplomatischen Note in Kraft.
- Es bleibt für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren in Kraft und verlängert sich danach auf unbestimmte Zeit.
- Jede Vertragspartei kann das Abkommen mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich kündigen.
- Für Investitionen, die vor dem Außerkrafttreten getätigt wurden, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 15 noch für weitere zehn (10) Jahre.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Slowenien)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 1/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2002,
TypVertrag - Slowenien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 16Artikel 16
Inkrafttretensdatum01.02.2002
Außerkrafttretensdatum30.04.2022
Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
BeachteDas Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 65/2022 als beendet anzusehen.Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2022, als beendet anzusehen.
TextArtikel 16In-Kraft-Treten und Dauer(1)Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag des Einlangens der letzten diplomatischen Note in Kraft, die bestätigt, dass die Vertragsparteien die durch nationale Rechtsvorschriften für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erforderlichen Bedingungen erfüllt haben.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren in Kraft; es wird auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3)Absatz 3,Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens getätigt wurden, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 15 noch für einen weiteren Zeitraum von zehn (10) Jahren vom Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Abkommens an.
(4)Absatz 4,Am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens tritt das am 25. Oktober 1989 unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Förderung und den Schutz von Investitionen außer Kraft; dies gilt nicht für Investitionen, die einem Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 14 dieses Abkommens unterliegen.
ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig bevollmächtigten nachstehenden Vertreter dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 7. März 2001, in zwei Urschriften, in deutscher, slowenischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.
Zuletzt aktualisiert am02.05.2022
Gesetzesnummer20001771
DokumentnummerNOR40028152
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