Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Befreiung der Internationalen Organisation für Migration (IOM) von der Gerichtsbarkeit und anderen Vollzugshandlungen in Österreich. Es legt fest, unter welchen Umständen diese Befreiung gilt und wann Ausnahmen davon gemacht werden.
Was es regelt
- Die Befreiung der IOM, ihres Eigentums und ihrer Vermögenswerte von der Gerichtsbarkeit.
- Ausnahmen von dieser Befreiung, wie bei Verzicht des Generaldirektors oder bestimmten Verkehrsunfällen.
- Die Befreiung von Beschlagnahme, Durchsuchung, Enteignung und anderen Zwangsmaßnahmen für Eigentum und Vermögenswerte der IOM.
- Regelungen bezüglich der Pfändung von Gehältern oder Bezügen von Mitarbeitern der IOM.
Wen es betrifft
- Die Internationale Organisation für Migration (IOM).
- Dritte, die zivilrechtliche Klagen gegen die IOM einbringen.
- Mitarbeiter der IOM, deren Gehälter oder Bezüge gepfändet werden könnten.
Eckpunkte
- Die IOM ist grundsätzlich von der Gerichtsbarkeit befreit, es sei denn, der Generaldirektor verzichtet ausdrücklich darauf.
- Eine Ausnahme von der Befreiung besteht bei zivilrechtlichen Klagen wegen Verkehrsunfällen mit Fahrzeugen der IOM.
- Bei Pfändung von Gehältern oder Bezügen eines Mitarbeiters muss die IOM den österreichischen Behörden innerhalb von 45 Tagen mitteilen, ob sie auf ihre Immunität verzichtet.
- Eigentum und Vermögenswerte der IOM sind von allen Formen der Beschlagnahme, Durchsuchung und Enteignung befreit.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 115/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2014,
TypVertrag – IOM
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 5Artikel 5
Inkrafttretensdatum01.08.2014
Index19/20 Amtssitzabkommen
TextArtikel 5Befreiung von der Gerichtsbarkeit1) Die Organisation, ihr Eigentum und ihre Vermögenswerte, wo immer sie liegen und in wessen Händen sie sich befinden, sind mit Ausnahme der folgenden Fälle von der Gerichtsbarkeit und jeder anderen Art von Vollzugshandlungen befreit:
a)Litera a
wenn der Generaldirektor der Organisation in einem bestimmten Fall ausdrücklich auf eine solche Befreiung verzichtet hat;
b)Litera b
wenn gegen die Organisation durch Dritte eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall mit einem im Besitz der Organisation befindlichen oder in ihrem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeug oder aufgrund einer anderen Übertretung von Bestimmungen über den Besitz, Betrieb oder Einsatz von Kraftfahrzeugen eingebracht wird;
c)Litera c
wenn es aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Entscheidung zu einer Pfändung der von der Organisation an einen Mitarbeiter zu zahlenden Gehälter oder Bezüge kommt und die Organisation den österreichischen Behörden nicht innerhalb von 45 Tagen nach Benachrichtigung von der betreffenden Entscheidung mitteilt, dass sie auf ihre Immunität nicht verzichtet.
Unbeschadet des obigen Absatz 1 lit. c besteht jedoch Einverständnis, dass der Verzicht sich nicht auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erstreckt.Unbeschadet des obigen Absatz 1 Litera c, besteht jedoch Einverständnis, dass der Verzicht sich nicht auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erstreckt.
2) Das Eigentum und die Vermögenswerte der Organisation sind unabhängig von ihrem Standort von allen Formen der Beschlagnahme, Durchsuchung, Enteignung, Einziehung, Zwangsverwaltung oder jeder anderen Form von Zwangsmaßnahmen der Vollzugs-, Verwaltungs-, Gerichts- oder gesetzgebenden Behörden befreit.
SchlagworteVollzugsbehörde, Verwaltungsbehörde, Gerichtsbehörde
Zuletzt aktualisiert am10.02.2025
Gesetzesnummer20008887
DokumentnummerNOR40163237
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.