Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt spezielle miet- und pachtrechtliche Bestimmungen, die sich aus der Zeit der Besatzung durch die Vier Mächte ergeben haben. Es legt fest, welche Mietverträge über Wohnräume und Pachtverträge über land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften von bestimmten Regelungen ausgenommen sind oder wann sie enden.
Was es regelt
- Mietverträge über Wohnräume, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes für Wohnzwecke genutzt wurden.
- Pachtverträge über land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften, die zwischen der Inanspruchnahme durch eine der Vier Mächte und der Übergabe an die Republik Österreich abgeschlossen wurden.
- Die Rechtswirksamkeit dieser Verträge, unabhängig davon, wer sie abgeschlossen hat.
Wen es betrifft
- Mieter von Wohnräumen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes für Wohnzwecke genutzt wurden.
- Pächter von land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, deren Pachtverträge in der Besatzungszeit abgeschlossen wurden.
Eckpunkte
- Bestimmte Regelungen des § 20 Abs. 1, 2 und 4 gelten nicht für Mietverträge über Wohnräume, die zum Inkrafttreten des Gesetzes für Wohnzwecke verwendet wurden.
- Pachtverträge über land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften, die in der Besatzungszeit abgeschlossen wurden, enden am 31. Oktober 1958, es sei denn, der Vertrag sieht ein früheres Ende vor.
- Eine Abänderung, Verlängerung oder Wiederinkraftsetzung solcher Pachtverträge durch das Pachtamt ist unzulässig.
- Wenn bis 31. August 1957 eine Vereinbarung über Kauf oder Pacht im Rahmen einer Aktion zur Aufstockung bäuerlicher Betriebe erzielt wurde, endet der ursprüngliche Pachtvertrag spätestens am 31. Dezember 1957.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1957Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1957,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 21Paragraph 21
Inkrafttretensdatum30.06.1957
Außerkrafttretensdatum19.07.1958
Index13/01 Staatsvertragsdurchführung
TextMiet- und pachtrechtliche Sondervorschriften.§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des § 20 Abs. 1, 2 und 4 sind auf Mietverträge über Wohnräume, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes für Wohnzwecke verwendet wurden, nicht anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins, 2 und 4 sind auf Mietverträge über Wohnräume, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes für Wohnzwecke verwendet wurden, nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Pachtverträge über land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften, die zwischen der Inanspruchnahme der Liegenschaft durch eine der Vier Mächte und der Übergabe an die Republik Österreich abgeschlossen worden sind, enden am 31. Oktober 1958, es sei denn, daß sich aus dem Inhalt des Vertrages ein früherer Auflösungszeitpunkt ergibt. Eine Abänderung, Verlängerung oder Wiederinkraftsetzung derartiger Verträge durch das Pachtamt ist unzulässig. Ist jedoch bis 31. August 1957 über eine Liegenschaft eine Vereinbarung über Kauf oder Pacht im Rahmen einer Aktion zur Aufstockung bäuerlicher Betriebe erzielt worden, so endet der ursprüngliche Pachtvertrag über diese Liegenschaft spätestens am 31. Dezember 1957.
(3)Absatz 3,Für die Frage der Rechtswirksamkeit der in Abs. 1 und 2 genannten Bestandverträge macht es keinen Unterschied, ob die Verträge durch Organe oder Beauftragte einer der Vier Mächte oder durch einen nach dem Privatrecht Verfügungsberechtigten eingegangen worden sind.Für die Frage der Rechtswirksamkeit der in Absatz eins und 2 genannten Bestandverträge macht es keinen Unterschied, ob die Verträge durch Organe oder Beauftragte einer der Vier Mächte oder durch einen nach dem Privatrecht Verfügungsberechtigten eingegangen worden sind.
Zuletzt aktualisiert am26.03.2025
Gesetzesnummer10000285
DokumentnummerNOR40268429
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.