Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt das Verständigungsverfahren zwischen zwei Vertragsstaaten, um Besteuerungsfragen zu klären, die nicht dem Abkommen entsprechen. Es soll sicherstellen, dass Personen nicht entgegen den Bestimmungen des Abkommens besteuert werden.
Was es regelt
- Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsfällen, die dem Abkommen widersprechen.
- Die Beseitigung von Schwierigkeiten oder Zweifeln bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens.
- Die Vermeidung von Doppelbesteuerung in Fällen, die nicht explizit im Abkommen behandelt sind.
- Die direkte Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden zur Erzielung einer Einigung.
Wen es betrifft
- Personen, die der Auffassung sind, dass sie entgegen den Bestimmungen des Abkommens besteuert werden oder werden könnten.
- Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten.
Eckpunkte
- Ein Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme, die zu einer nicht abkommenskonformen Besteuerung führt, vorgelegt werden.
- Die zuständigen Behörden bemühen sich, eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung zu vermeiden.
- Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts durchzuführen.
- Die zuständigen Behörden können direkt miteinander verkehren, auch durch eine gemeinsame Kommission.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Kasachstan)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 69/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2006,
TypVertrag – Kasachstan
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 25Artikel 25
Inkrafttretensdatum01.03.2006
Index39/03 Doppelbesteuerung
TextArtikel 25
VERSTÄNDIGUNGSVERFAHREN(1)Absatz eins,Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Vertragsstaaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2)Absatz 2,Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
(3)Absatz 3,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
(4)Absatz 4,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren, gegebenenfalls auch durch eine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission.
Zuletzt aktualisiert am22.05.2025
Gesetzesnummer20004729
DokumentnummerNOR40077404
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.