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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt den Schutz von Investitionen zwischen zwei Vertragsparteien, insbesondere im Hinblick auf Enteignungen und die damit verbundenen Entschädigungen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Slowenien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 1/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2002, TypVertrag - Slowenien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 5Artikel 5 Inkrafttretensdatum01.02.2002 Außerkrafttretensdatum30.04.2022 Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen BeachteDas Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 65/2022 als beendet anzusehen.Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2022, als beendet anzusehen. TextArtikel 5Enteignung und Entschädigung(1)Absatz eins,Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen: a)Litera a zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, b)Litera b auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung, c)Litera c auf Grund eines ordentlichen Verfahrens sowie d)Litera d in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3. (2)Absatz 2,Die in Absatz 1 genannten Entschädigungen sind auf der Grundlage des gerechten Marktwertes der Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt, zu dem die tatsächliche oder drohende Enteignung öffentlich bekannt wurde, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, zu berechnen. Sie enthalten Zinsen zum handelsüblichen Zinssatz für die Währung, in der die Zahlung erfolgt, ab dem Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung und sind frei transferierbar und voll verfügbar. Kommt es zu einer Verzögerung, so trägt das Gastland die auf Grund der Verzögerung entstandenen Kursverluste. (3)Absatz 3,Ein Investor, dessen Investitionen enteignet werden, hat gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die die Enteignung vornimmt, das Recht, den Fall und die Bewertung der Investitionen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges Organ dieser Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen. Zuletzt aktualisiert am02.05.2022 Gesetzesnummer20001771 DokumentnummerNOR40028141

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.