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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Abgabe auf Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden sowie anderen Interessenvertretungen an politische Parteien und nahestehende Organisationen oder Personen. Es legt fest, dass auf solche Zuwendungen eine Abgabe von 35% zu entrichten ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabe von Zuwendungen KundmachungsorganBGBl. Nr. 391/1975Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1975, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 2Artikel 2 Inkrafttretensdatum01.07.1975 Außerkrafttretensdatum30.12.1988 Text(1)Absatz eins,Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne des Art. I an politische Parteien sowie an Organisationen, die einer politischen Partei nahestehen oder die nicht selbst als Berufs- und Wirtschaftsverband (Interessenvertretung) anzusehen sind, unterliegen einer Abgabe in Höhe von 35 vH der zugewendeten Beträge. Das gleiche gilt für Zuwendungen dieser Berufs- und Wirtschaftsverbände (Interessenvertretungen) an Personen oder Personengemeinschaften, wenn die Zuwendungen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1972 bzw. des § 16 Z 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1966 fallen. Die Abgabe ist vom Zuwendenden spätestens am 10. Tage nach Ablauf des Kalendermonates, in dem die Zuwendung erfolgte, an sein Betriebsfinanzamt (§ 59 der Bundesabgabenordnung) abzuführen.Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne des Artikel römisch eins, an politische Parteien sowie an Organisationen, die einer politischen Partei nahestehen oder die nicht selbst als Berufs- und Wirtschaftsverband (Interessenvertretung) anzusehen sind, unterliegen einer Abgabe in Höhe von 35 vH der zugewendeten Beträge. Das gleiche gilt für Zuwendungen dieser Berufs- und Wirtschaftsverbände (Interessenvertretungen) an Personen oder Personengemeinschaften, wenn die Zuwendungen unter das Abzugsverbot des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, des Einkommensteuergesetzes 1972 bzw. des Paragraph 16, Ziffer 4, des Körperschaftsteuergesetzes 1966 fallen. Die Abgabe ist vom Zuwendenden spätestens am 10. Tage nach Ablauf des Kalendermonates, in dem die Zuwendung erfolgte, an sein Betriebsfinanzamt (Paragraph 59, der Bundesabgabenordnung) abzuführen. (2)Absatz 2,Die Abgabe im Sinne des Abs. 1 stellt eine ausschließliche Bundesabgabe dar.Die Abgabe im Sinne des Absatz eins, stellt eine ausschließliche Bundesabgabe dar.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.