Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Haftung von Anbietern von Vermittlungsdiensten, insbesondere im Zusammenhang mit der Zwischenspeicherung von Informationen (Caching). Es legt fest, unter welchen Bedingungen solche Diensteanbieter nicht für automatisch zwischengespeicherte Informationen haften.
Was es regelt
- Die Haftung von Diensteanbietern für die automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung von Informationen.
- Die Bedingungen, unter denen Diensteanbieter von dieser Haftung befreit sind.
- Die Möglichkeit für Gerichte oder Verwaltungsbehörden, Maßnahmen gegen Rechtsverletzungen anzuordnen.
Wen es betrifft
- Anbieter von Vermittlungsdiensten, die Informationen im Auftrag von Nutzern übermitteln und zwischenspeichern.
- Nutzer dieser Dienste, deren Informationen übermittelt und zwischengespeichert werden.
Eckpunkte
- Diensteanbieter haften nicht für automatisch zwischengespeicherte Informationen, wenn die Zwischenspeicherung dem alleinigen Zweck dient, die Übermittlung effizienter zu gestalten.
- Der Diensteanbieter darf die Informationen nicht verändern.
- Der Diensteanbieter muss die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen und die Regeln für deren Aktualisierung beachten.
- Der Diensteanbieter muss zügig handeln, um gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu sperren, wenn er Kenntnis von der Entfernung oder Sperrung am ursprünglichen Ort oder einer entsprechenden Anordnung erhält.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 197Artikel 197
Inkrafttretensdatum01.03.2021
Index59/04 EU – EWR
TextARTIKEL 197Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten – Caching(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer gelieferte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, der Diensteanbieter nicht für die automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen haftet, die dem alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der Informationen an andere Nutzer des Dienstes auf deren Anfrage hin effizienter zu gestalten, sofern
a)Litera a
der Diensteanbieter die Informationen nicht verändert,
b)Litera b
der Diensteanbieter die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachtet,
c)Litera c
der Diensteanbieter die Regeln für die Aktualisierung der Informationen beachtet, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind,
d)Litera d
der Diensteanbieter nicht die rechtmäßige Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Informationen beeinträchtigt, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, und
e)Litera e
der Diensteanbieter zügig handelt, um von ihm gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald er tatsächliche Kenntnis davon erhält, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übermittlung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.
(2)Absatz 2,Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach Maßgabe der Rechtsordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024
Gesetzesnummer20012514
DokumentnummerNOR40259948
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.