Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Rückführung und Durchbeförderung von Personen, die sich illegal aufhalten, und legt fest, wie Anträge für solche Rückführungen gestellt werden müssen.
Was es regelt
- Die schriftliche Antragstellung für die Rückübernahme von Personen.
- Die erforderlichen Informationen, die ein Rückübernahmeantrag enthalten muss.
- Die Übermittlung von Rückübernahmeanträgen.
- Ausnahmen, wann kein Rückübernahmeantrag erforderlich ist.
Wen es betrifft
- Personen, die sich rechtswidrig aufhalten und rückübernommen werden sollen.
- Die ersuchende und die ersuchte Partei (Staaten), die an der Rückübernahme beteiligt sind.
Eckpunkte
- Ein Rückübernahmeantrag muss schriftlich an die zuständige Behörde der ersuchten Partei gerichtet werden.
- Kein Antrag ist erforderlich, wenn die Person ein gültiges Reisedokument und, falls zutreffend, ein gültiges Visum oder eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung der ersuchten Partei besitzt.
- Jeder Antrag muss, soweit möglich, Angaben zur betroffenen Person (Name, Geburtsdatum, Geschlecht), biometrische Daten (Foto, Fingerabdrücke) und Nachweise zur Staatsangehörigkeit oder zu den Rückübernahmebedingungen enthalten.
- Die ersuchende Partei kann den Antrag auf jede Kommunikationsweise, einschließlich elektronischer Mittel, senden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 47/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2026,
TypVertrag – Kasachstan
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 4Artikel 4
Inkrafttretensdatum01.05.2026
Index49/06 Schubverkehr
TextArtikel 4RückübernahmeantragEin Rückübernahmeantrag gemäß Artikel 2 oder 3 dieses Abkommens ist schriftlich an die zuständige Behörde der ersuchten Partei zu richten. Ein Rückübernahmeantrag ist nicht erforderlich, wenn die betroffene Person ein gültiges Reisedokument und im Falle eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ein gültiges Visum oder eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung der ersuchten Partei besitzt.
1.Ziffer eins
Jeder Rückübernahmeantrag muss, soweit möglich, folgende Informationen enthalten:
a)Litera a
Angaben zur betroffenen Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht und, wenn möglich, Geburtsort und letzter Wohnort) und gegebenenfalls detaillierte Angaben zu minderjährigen, unverheirateten Kindern und/oder Ehegatten;
b)Litera b
Biometrische Daten, wie ein Foto und Fingerabdrücke der betroffenen Person;
c)Litera c
Bei vermuteten Staatsangehörigen der ersuchten Partei Angaben zu den Mitteln, mit denen der Nachweis oder prima facie Beweise für die Staatsangehörigkeit gemäß Anhang 3 und 4 dieses Abkommens erbracht werden;
d)Litera d
Bei Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen Angaben zu den Mitteln, mit denen der Nachweis oder prima facie Beweise für die Rückübernahmebedingungen gemäß Anhang 5 und 6 dieses Abkommens erbracht werden;
e)Litera e
Gegebenenfalls Angaben zu besonderen Bedürfnissen der betroffenen Person, die bei der Ankunft von der ersuchten Partei erfüllt werden müssen;
f)Litera f
Gegebenenfalls Hinweise zu Sicherheitsmaßnahmen oder Informationen zur Gesundheit der betroffenen Person, die in Einzelfällen während der Rückübernahme notwendig sein könnten.
2.Ziffer 2
Die ersuchende Partei hat den Rückübernahmeantrag auf jede Kommunikationsweise, einschließlich elektronischer Mittel, an die ersuchte Partei zu senden.
Zuletzt aktualisiert am28.04.2026
Gesetzesnummer20013165
DokumentnummerNOR40277561
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