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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt die Rückführung und Durchbeförderung von Personen, die sich illegal aufhalten, und legt fest, wie Anträge für solche Rückführungen gestellt werden müssen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 47/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2026, TypVertrag – Kasachstan §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 4Artikel 4 Inkrafttretensdatum01.05.2026 Index49/06 Schubverkehr TextArtikel 4RückübernahmeantragEin Rückübernahmeantrag gemäß Artikel 2 oder 3 dieses Abkommens ist schriftlich an die zuständige Behörde der ersuchten Partei zu richten. Ein Rückübernahmeantrag ist nicht erforderlich, wenn die betroffene Person ein gültiges Reisedokument und im Falle eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ein gültiges Visum oder eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung der ersuchten Partei besitzt. 1.Ziffer eins Jeder Rückübernahmeantrag muss, soweit möglich, folgende Informationen enthalten: a)Litera a Angaben zur betroffenen Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht und, wenn möglich, Geburtsort und letzter Wohnort) und gegebenenfalls detaillierte Angaben zu minderjährigen, unverheirateten Kindern und/oder Ehegatten; b)Litera b Biometrische Daten, wie ein Foto und Fingerabdrücke der betroffenen Person; c)Litera c Bei vermuteten Staatsangehörigen der ersuchten Partei Angaben zu den Mitteln, mit denen der Nachweis oder prima facie Beweise für die Staatsangehörigkeit gemäß Anhang 3 und 4 dieses Abkommens erbracht werden; d)Litera d Bei Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen Angaben zu den Mitteln, mit denen der Nachweis oder prima facie Beweise für die Rückübernahmebedingungen gemäß Anhang 5 und 6 dieses Abkommens erbracht werden; e)Litera e Gegebenenfalls Angaben zu besonderen Bedürfnissen der betroffenen Person, die bei der Ankunft von der ersuchten Partei erfüllt werden müssen; f)Litera f Gegebenenfalls Hinweise zu Sicherheitsmaßnahmen oder Informationen zur Gesundheit der betroffenen Person, die in Einzelfällen während der Rückübernahme notwendig sein könnten. 2.Ziffer 2 Die ersuchende Partei hat den Rückübernahmeantrag auf jede Kommunikationsweise, einschließlich elektronischer Mittel, an die ersuchte Partei zu senden. Zuletzt aktualisiert am28.04.2026 Gesetzesnummer20013165 DokumentnummerNOR40277561

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.