Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Aufsicht über genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme, um sicherzustellen, dass diese ihre Verpflichtungen gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 erfüllen.
Was es regelt
- Die Aufsicht über genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme.
- Die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Systeme gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002.
- Maßnahmen zur Behebung von Mängeln und zur Verbesserung der Pflichterfüllung.
- Den Entzug oder die Einschränkung von Genehmigungen unter bestimmten Umständen.
Wen es betrifft
- Genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme.
- Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Aufsichtsbehörde.
Eckpunkte
- Genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
- Der Minister kann Empfehlungen zur Mängelbehebung geben oder verbindliche Maßnahmen anordnen.
- Der Entzug oder die Einschränkung der Genehmigung kann angedroht oder durchgeführt werden.
- Eine Genehmigung kann entzogen oder eingeschränkt werden, wenn der Betreiber wesentliche Leistungen nicht erfüllt, die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder die Geschäftstätigkeit nicht binnen sechs Monaten nach Erteilung der Genehmigung aufgenommen wird.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 31Paragraph 31
Inkrafttretensdatum17.09.2013
Außerkrafttretensdatum10.12.2021
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextAufsicht§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Aufsicht bezieht sich auf die Erfüllung der Verpflichtungen von Sammel- und Verwertungssystemen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide.
(2)Absatz 2,Folgende Maßnahmen stehen zur Verfügung:
1.Ziffer eins
die Abgabe von Empfehlungen für Maßnahmen zur Behebung von Mängeln und zur Verbesserung der Erfüllung der Verpflichtungen;
2.Ziffer 2
die Erteilung von Aufträgen, mit denen Maßnahmen im Sinne der Z 1 verbindlich vorgeschrieben werden, die innerhalb angemessener Frist zu setzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachzuweisen sind;die Erteilung von Aufträgen, mit denen Maßnahmen im Sinne der Ziffer eins, verbindlich vorgeschrieben werden, die innerhalb angemessener Frist zu setzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachzuweisen sind;
3.Ziffer 3
die Androhung des Entzuges oder der Einschränkung der Genehmigung;
4.Ziffer 4
der Entzug oder die Einschränkung der Genehmigung, wenn
a)Litera a
der Betreiber die übernommenen Leistungen in wesentlichen Teilen nicht erfüllt und mit einer Abhilfe binnen angemessener Frist nicht zu rechnen ist,
b)Litera b
der Betreiber die sonstigen Voraussetzungen für die Genehmigung nicht mehr erfüllt oder
c)Litera c
der Betreiber die Geschäftstätigkeit im jeweiligen Geschäftsfeld nicht binnen sechs Monaten nach Erteilung der Genehmigung aufnimmt.
SchlagworteSammelsystem
Zuletzt aktualisiert am13.12.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40153615
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.