Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Unterstützungsleistungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, um Organisationen bei der Bewältigung der Auswirkungen der SARS-CoV-2-Ausbreitung zu helfen. Ziel ist es, diesen Organisationen zu ermöglichen, ihre satzungsgemäßen Aufgaben weiterhin zu erfüllen.
Was es regelt
- Richtlinien für die Gewährung von Unterstützungsleistungen.
- Unterstützung für Organisationen, die von der SARS-CoV-2-Ausbreitung betroffen sind.
- Maßnahmen zur Sicherstellung der Fortführung satzungsgemäßer Aufgaben von Organisationen.
Wen es betrifft
- Non-Profit-Organisationen (NPO), die gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds definiert sind.
- Organisationen, die aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie Unterstützung benötigen.
Eckpunkte
- Die Verordnung basiert auf § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (20. COVID-19-Gesetz).
- Sie trat am 21.02.2022 in Kraft.
- Die Gültigkeit der Verordnung endet am 31.12.2023.
- Die Verordnung wurde im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus erlassen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 59/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2022,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum21.02.2022
Außerkrafttretensdatum31.12.2023
Abkürzung4. NPO-FondsRLV
Index31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
LangtitelVerordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds betreffend Richtlinien über die Gewährung von Unterstützungsleistungen an Organisationen gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, welche im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten Auswirkungen geboten sind, damit diese Organisationen in die Lage versetzt werden, ihre statutengemäßen Aufgaben weiter zu erbringen (4. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung – 4. NPO-FondsRLV)
StF: BGBl. II Nr. 59/2022
ÄnderungBGBl. II Nr. 64/2022
Präambel/PromulgationsklauselAufgrund des § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, BGBl. I Nr. 49/2020 (20. COVID-19-Gesetz), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2021, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus verordnet:Aufgrund des Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2020, (20. COVID-19-Gesetz), zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus verordnet:
AnmerkungDie 4. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung wurde in Artikel 1 des BGBl. II Nr. 59/2022 kundgemacht.Die 4. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung wurde in Artikel 1 des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2022, kundgemacht.
Schlagworte1. Novelle zur 4. NPO-FondsRLV (BGBl. II Nr. 64/2022)1. Novelle zur 4. NPO-FondsRLV Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2022,)
Zuletzt aktualisiert am22.02.2022
Gesetzesnummer20011823
DokumentnummerNOR40242405
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.