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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Möglichkeit für Schuldner, ihre Verbindlichkeiten aus Krediten oder Darlehen zu mindern, wenn die damit erworbenen Vermögenswerte durch Kriegseinwirkung zerstört oder von Besatzungsmächten weggenommen wurden. Es tritt am 20.07.1958 in Kraft.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel8. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 149/1958Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1958, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5 Inkrafttretensdatum20.07.1958 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung Text§ 5.Paragraph 5, (1)Absatz eins,Soweit aus Krediten oder Darlehen einer deutschen physischen oder juristischen Person vor dem 8. Mai 1945 angeschaffte oder hergestellte Vermögenswerte ganz oder teilweise durch unmittelbare Kriegseinwirkung zerstört oder durch eine Besatzungsmacht demontiert oder sonst weggenommen wurden, kann der Schuldner, wenn die Republik Österreich auf Grund der Übertragung gemäß Art. 22 des Staatsvertrages die Kredit- oder Darlehensforderung geltend macht, die Minderung seiner Verbindlichkeit um den Betrag fordern, der dem durch die Zerstörung verursachten Schaden entspricht. Bei der Ermittlung des Schadens sind die Preis- und Wertverhältnisse zur Zeit der Anschaffung oder Herstellung zugrunde zu legen.Soweit aus Krediten oder Darlehen einer deutschen physischen oder juristischen Person vor dem 8. Mai 1945 angeschaffte oder hergestellte Vermögenswerte ganz oder teilweise durch unmittelbare Kriegseinwirkung zerstört oder durch eine Besatzungsmacht demontiert oder sonst weggenommen wurden, kann der Schuldner, wenn die Republik Österreich auf Grund der Übertragung gemäß Artikel 22, des Staatsvertrages die Kredit- oder Darlehensforderung geltend macht, die Minderung seiner Verbindlichkeit um den Betrag fordern, der dem durch die Zerstörung verursachten Schaden entspricht. Bei der Ermittlung des Schadens sind die Preis- und Wertverhältnisse zur Zeit der Anschaffung oder Herstellung zugrunde zu legen. (2)Absatz 2,Der Anspruch auf Minderung gemäß Abs. 1 besteht nicht, soweit der Schaden ersetzt wurde oder auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften ein Entschädigungsanspruch besteht.Der Anspruch auf Minderung gemäß Absatz eins, besteht nicht, soweit der Schaden ersetzt wurde oder auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften ein Entschädigungsanspruch besteht. SchlagworteKreditforderung, Preisverhältnisse Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000312 DokumentnummerNOR12005831 alte DokumentnummerN11958125960

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.