Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die sachliche Zuständigkeit der Zollämter in Österreich und legt fest, welche Aufgaben sie in ihrem jeweiligen Amtsbereich wahrnehmen. Es definiert auch Ausnahmen für bestimmte Gemeinden und die Möglichkeit zur Einrichtung von Zollstellen.
Was es regelt
- Die Vollziehung des Zollrechts.
- Die Erhebung von Verbrauchsteuern und des Altlastenbeitrages.
- Die Vollziehung des Tabakmonopolgesetzes 1996.
- Die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation, einschließlich Ausfuhrerstattungen, soweit Zollbehörden zuständig sind.
Wen es betrifft
- Die Zollämter in Österreich.
- Die Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) sind in bestimmten Angelegenheiten ausgenommen.
Eckpunkte
- Zollämter sind für die Vollziehung des Zollrechts (§§ 1 und 2 ZollR-DG) zuständig.
- Sie erheben Verbrauchsteuern und den Altlastenbeitrag.
- Sie vollziehen das Tabakmonopolgesetz 1996.
- Zollämter können Zollstellen einrichten, wenn ein wirtschaftlicher Bedarf besteht, aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder zur Bewilligung eines Nebenwegverkehrs gemäß § 21 ZollR-DG.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 9/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 27Paragraph 27
Inkrafttretensdatum01.07.2010
Außerkrafttretensdatum30.12.2016
TextSachliche Zuständigkeit§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Den Zollämtern obliegen für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Zollämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben
1.Ziffer eins
die Vollziehung des Zollrechts (§§ 1 und 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz, ZollR-DG),die Vollziehung des Zollrechts (Paragraphen eins und 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz, ZollR-DG),
2.Ziffer 2
die Erhebung der Verbrauchsteuern,
3.Ziffer 3
die Vollziehung des Tabakmonopolgesetzes 1996, TabMG 1996,
4.Ziffer 4
die Erhebung des Altlastenbeitrages sowie
5.Ziffer 5
die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind.
(2)Absatz 2,Die Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) sind in Angelegenheiten des Abs. 1 Z 1 bis Z 3 und Z 5 vom Aufgabenkreis der Zollämter ausgenommen.Die Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) sind in Angelegenheiten des Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3 und Ziffer 5, vom Aufgabenkreis der Zollämter ausgenommen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung für die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes, wenn die Ausfuhranmeldung von einer österreichischen Zollstelle angenommen worden ist, nach Maßgabe der anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften eine Zahlstelle einzurichten.
(4)Absatz 4,Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können Zollämter, sofern es organisatorisch zweckmäßig ist,
1.Ziffer eins
bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Bedarfes,
2.Ziffer 2
auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen sowie
3.Ziffer 3
zur Bewilligung eines Nebenwegverkehrs gemäß § 21 ZollR-DG an diesem Nebenwegzur Bewilligung eines Nebenwegverkehrs gemäß Paragraph 21, ZollR-DG an diesem Nebenweg
Zollstellen einrichten.
Die Errichtung von Zollstellen ist in geeigneter Weise kundzumachen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.