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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die sachliche Zuständigkeit der Zollämter in Österreich und legt fest, welche Aufgaben sie in ihrem jeweiligen Amtsbereich wahrnehmen. Es definiert auch Ausnahmen für bestimmte Gemeinden und die Möglichkeit zur Einrichtung von Zollstellen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 9/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 27Paragraph 27 Inkrafttretensdatum01.07.2010 Außerkrafttretensdatum30.12.2016 TextSachliche Zuständigkeit§ 27.Paragraph 27, (1)Absatz eins,Den Zollämtern obliegen für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Zollämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben 1.Ziffer eins die Vollziehung des Zollrechts (§§ 1 und 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz, ZollR-DG),die Vollziehung des Zollrechts (Paragraphen eins und 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz, ZollR-DG), 2.Ziffer 2 die Erhebung der Verbrauchsteuern, 3.Ziffer 3 die Vollziehung des Tabakmonopolgesetzes 1996, TabMG 1996, 4.Ziffer 4 die Erhebung des Altlastenbeitrages sowie 5.Ziffer 5 die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind. (2)Absatz 2,Die Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) sind in Angelegenheiten des Abs. 1 Z 1 bis Z 3 und Z 5 vom Aufgabenkreis der Zollämter ausgenommen.Die Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) sind in Angelegenheiten des Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3 und Ziffer 5, vom Aufgabenkreis der Zollämter ausgenommen. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung für die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes, wenn die Ausfuhranmeldung von einer österreichischen Zollstelle angenommen worden ist, nach Maßgabe der anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften eine Zahlstelle einzurichten. (4)Absatz 4,Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können Zollämter, sofern es organisatorisch zweckmäßig ist, 1.Ziffer eins bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Bedarfes, 2.Ziffer 2 auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen sowie 3.Ziffer 3 zur Bewilligung eines Nebenwegverkehrs gemäß § 21 ZollR-DG an diesem Nebenwegzur Bewilligung eines Nebenwegverkehrs gemäß Paragraph 21, ZollR-DG an diesem Nebenweg Zollstellen einrichten. Die Errichtung von Zollstellen ist in geeigneter Weise kundzumachen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.