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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Organisation der Zollämter in Österreich und legt deren Zuständigkeiten fest. Es bestimmt, welche Hauptzollämter für welche Bundesländer zuständig sind und welche Aufgaben sie erfüllen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 18/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 14Paragraph 14 Inkrafttretensdatum01.07.2002 Außerkrafttretensdatum30.04.2004 AbkürzungAVOG Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation TextZollämter§ 14.Paragraph 14, (1)Absatz eins,Zollbehörden erster Instanz mit allgemeinem Aufgabenkreis sind: Das Hauptzollamt Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland, das Hauptzollamt Linz für das Land Oberösterreich, das Hauptzollamt Salzburg für das Land Salzburg, das Hauptzollamt Graz für das Land Steiermark, das Hauptzollamt Klagenfurt für das Land Kärnten, das Hauptzollamt Innsbruck für das Land Tirol, das Hauptzollamt Feldkirch für das Land Vorarlberg. (2)Absatz 2,Wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und den Bedürfnissen der Wirtschaft dient, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung einzelne Ortsgemeinden oder Teile von Ortsgemeinden dem Bereich eines anderen Hauptzollamtes zuweisen. (3)Absatz 3,Den Hauptzollämtern obliegt unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden 1.Ziffer eins die Vollziehung des Zollrechts (§§ 1 und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes – ZollR-DG);die Vollziehung des Zollrechts (Paragraphen eins und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes – ZollR-DG); 2.Ziffer 2 die Erhebung der Verbrauchsteuern; 3.Ziffer 3 die Vollziehung der Monopolvorschriften, ausgenommen das Glücksspielmonopol; 4.Ziffer 4 die Erhebung des Altlastenbeitrages. 5.Ziffer 5 die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben. (4)Absatz 4,Die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechts obliegt als Zollbehörde erster Instanz mit besonderem Aufgabenkreis dem Zollamt Salzburg/Erstattungen, wenn die Ausfuhranmeldung oder bei Vorfinanzierung der Erstattung die Zahlungserklärung von einer österreichischen Zollstelle angenommen worden ist. Zuletzt aktualisiert am25.05.2023 Gesetzesnummer10000571 DokumentnummerNOR40034360

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.