Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Organisation der Zollämter in Österreich und legt deren Zuständigkeiten fest. Es bestimmt, welche Hauptzollämter für welche Bundesländer zuständig sind und welche Aufgaben sie erfüllen.
Was es regelt
- Die geografische Zuständigkeit der Hauptzollämter.
- Die Aufgaben der Hauptzollämter als Zollbehörden erster Instanz.
- Die Möglichkeit für den Bundesminister für Finanzen, Gemeinden anderen Hauptzollämtern zuzuweisen.
- Die Zuständigkeit für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechts.
Wen es betrifft
- Personen und Unternehmen, die mit Zollrecht, Verbrauchsteuern, Monopolvorschriften oder dem Altlastenbeitrag in Berührung kommen.
- Personen, die Ausfuhrerstattungen beantragen.
Eckpunkte
- Es gibt sieben Hauptzollämter, die für bestimmte Bundesländer zuständig sind (z.B. Hauptzollamt Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland).
- Die Hauptzollämter sind für die Vollziehung des Zollrechts, die Erhebung von Verbrauchsteuern und die Vollziehung von Monopolvorschriften (ausgenommen Glücksspielmonopol) zuständig.
- Sie sind auch für die Erhebung des Altlastenbeitrages und Aufgaben nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zuständig.
- Das Zollamt Salzburg/Erstattungen ist als Zollbehörde erster Instanz für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechts zuständig.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 18/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 14Paragraph 14
Inkrafttretensdatum01.07.2002
Außerkrafttretensdatum30.04.2004
AbkürzungAVOG
Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
TextZollämter§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Zollbehörden erster Instanz mit allgemeinem Aufgabenkreis sind:
Das Hauptzollamt Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland,
das Hauptzollamt Linz für das Land Oberösterreich,
das Hauptzollamt Salzburg für das Land Salzburg,
das Hauptzollamt Graz für das Land Steiermark,
das Hauptzollamt Klagenfurt für das Land Kärnten,
das Hauptzollamt Innsbruck für das Land Tirol,
das Hauptzollamt Feldkirch für das Land Vorarlberg.
(2)Absatz 2,Wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und den Bedürfnissen der Wirtschaft dient, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung einzelne Ortsgemeinden oder Teile von Ortsgemeinden dem Bereich eines anderen Hauptzollamtes zuweisen.
(3)Absatz 3,Den Hauptzollämtern obliegt unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden
1.Ziffer eins
die Vollziehung des Zollrechts (§§ 1 und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes – ZollR-DG);die Vollziehung des Zollrechts (Paragraphen eins und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes – ZollR-DG);
2.Ziffer 2
die Erhebung der Verbrauchsteuern;
3.Ziffer 3
die Vollziehung der Monopolvorschriften, ausgenommen das Glücksspielmonopol;
4.Ziffer 4
die Erhebung des Altlastenbeitrages.
5.Ziffer 5
die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben.
(4)Absatz 4,Die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechts obliegt als Zollbehörde erster Instanz mit besonderem Aufgabenkreis dem Zollamt Salzburg/Erstattungen, wenn die Ausfuhranmeldung oder bei Vorfinanzierung der Erstattung die Zahlungserklärung von einer österreichischen Zollstelle angenommen worden ist.
Zuletzt aktualisiert am25.05.2023
Gesetzesnummer10000571
DokumentnummerNOR40034360
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.