← Österreich

Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt das Inkrafttreten und die Dauer der Vereinbarung zur Förderung und zum Schutz von Investitionen zwischen den Vertragsparteien. Es legt fest, wie lange das Abkommen gültig ist und was mit Investitionen geschieht, die vor seinem Außerkrafttreten getätigt wurden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Kroatien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 180/1999 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 173/2021Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2021, TypVertrag - Kroatien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 12Artikel 12 Inkrafttretensdatum01.11.1999 Außerkrafttretensdatum29.11.2021 Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen TextArtikel 12Inkrafttreten und Dauer(1)Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Erhalt der letzten diplomatischen Note, die bestätigt, daß die Vertragsparteien die in der nationalen Gesetzgebung vorgesehenen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt haben, in Kraft. (2)Absatz 2,Das Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft, danach wird es stillschweigend für einen unbestimmten Zeitraum verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. (3)Absatz 3,Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt worden sind, bleiben die Bestimmungen der Artikel 1 bis 11 dieses Abkommens für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens wirksam. (4)Absatz 4,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen *) vom 25. Oktober 1989 außer Kraft; ausgenommen hievon sind Investitionen, die Gegenstand eines Streitbeilegungsverfahrens nach Artikel 11 Absatz 1 dieses Abkommens sind. GESCHEHEN zu Wien am 19. Februar 1997 in zwei Urschriften, jede in deutscher, kroatischer und englischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor. ____________ *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 152/1991*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1991, Zuletzt aktualisiert am21.12.2021 Gesetzesnummer20000093 DokumentnummerNOR40000852

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.