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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die detaillierten Aufzeichnungspflichten für Abfälle, um deren Nachvollziehbarkeit sicherzustellen. Sie legt fest, welche Informationen über Abfälle jährlich erfasst werden müssen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallnachweisverordnung 2012 KundmachungsorganBGBl. II Nr. 341/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 223/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2023, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3 Inkrafttretensdatum31.07.2023 AbkürzungANV 2012 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz Text2. AbschnittAllgemeine AufzeichnungspflichtenInhalt und Form der Aufzeichnungen§ 3.Paragraph 3, (1)Absatz eins,Für jedes Kalenderjahr sind fortlaufende Aufzeichnungen (unter Angabe des Bezugszeitraumes) zu führen über 1.Ziffer eins die Abfallart, und zwar durch Angabe der Schlüsselnummer (SN) und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis),die Abfallart, und zwar durch Angabe der Schlüsselnummer (SN) und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, Ziffer eins und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis), 2.Ziffer 2 die Abfallmenge, und zwar durch Angabe der Masse des Abfalls in Kilogramm, 3.Ziffer 3 die Abfallherkunft, und zwar a)Litera a für übernommene Abfälle durch Angabe des Übergebers und des Absendeortes der Abfälle und b)Litera b für im eigenen Betrieb angefallene Abfälle durch Angabe des jeweiligen Standortes (Absendeort der Abfälle), 4.Ziffer 4 den Abfallverbleib, und zwar durch Angabe des Übernehmers, sowie 5.Ziffer 5 bei einer Übergabe das Datum der Übergabe und bei einer Übernahme das Datum der Übernahme des Abfalls. (2)Absatz 2,Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass die Nachvollziehbarkeit gemäß § 1 sichergestellt ist. Sie können formfrei geführt werden und sind von den übrigen Geschäftsbüchern und betrieblichen Aufzeichnungen getrennt zu führen.Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass die Nachvollziehbarkeit gemäß Paragraph eins, sichergestellt ist. Sie können formfrei geführt werden und sind von den übrigen Geschäftsbüchern und betrieblichen Aufzeichnungen getrennt zu führen. Zuletzt aktualisiert am14.07.2023 Gesetzesnummer20008021 DokumentnummerNOR40254221

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.