Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die detaillierten Aufzeichnungspflichten für Abfälle, um deren Nachvollziehbarkeit sicherzustellen. Sie legt fest, welche Informationen über Abfälle jährlich erfasst werden müssen.
Was es regelt
- Die Art und Weise, wie Aufzeichnungen über Abfälle zu führen sind.
- Welche spezifischen Informationen über Abfälle erfasst werden müssen.
- Die Trennung dieser Aufzeichnungen von anderen Geschäftsunterlagen.
- Die Nachvollziehbarkeit von Abfalldaten.
Wen es betrifft
- Personen oder Betriebe, die Abfälle erzeugen, übernehmen oder übergeben.
Eckpunkte
- Für jedes Kalenderjahr sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen.
- Aufzuzeichnen sind die Abfallart (Schlüsselnummer und Bezeichnung), die Abfallmenge (in Kilogramm), die Abfallherkunft (Übergeber/Absendeort oder eigener Standort) und der Abfallverbleib (Übernehmer).
- Das Datum der Übergabe oder Übernahme des Abfalls muss ebenfalls festgehalten werden.
- Die Aufzeichnungen müssen die Nachvollziehbarkeit gemäß § 1 sicherstellen und sind von anderen Geschäftsbüchern getrennt zu führen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallnachweisverordnung 2012
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 341/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 223/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2023,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum31.07.2023
AbkürzungANV 2012
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text2. AbschnittAllgemeine AufzeichnungspflichtenInhalt und Form der Aufzeichnungen§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Für jedes Kalenderjahr sind fortlaufende Aufzeichnungen (unter Angabe des Bezugszeitraumes) zu führen über
1.Ziffer eins
die Abfallart, und zwar durch Angabe der Schlüsselnummer (SN) und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis),die Abfallart, und zwar durch Angabe der Schlüsselnummer (SN) und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, Ziffer eins und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis),
2.Ziffer 2
die Abfallmenge, und zwar durch Angabe der Masse des Abfalls in Kilogramm,
3.Ziffer 3
die Abfallherkunft, und zwar
a)Litera a
für übernommene Abfälle durch Angabe des Übergebers und des Absendeortes der Abfälle und
b)Litera b
für im eigenen Betrieb angefallene Abfälle durch Angabe des jeweiligen Standortes (Absendeort der Abfälle),
4.Ziffer 4
den Abfallverbleib, und zwar durch Angabe des Übernehmers, sowie
5.Ziffer 5
bei einer Übergabe das Datum der Übergabe und bei einer Übernahme das Datum der Übernahme des Abfalls.
(2)Absatz 2,Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass die Nachvollziehbarkeit gemäß § 1 sichergestellt ist. Sie können formfrei geführt werden und sind von den übrigen Geschäftsbüchern und betrieblichen Aufzeichnungen getrennt zu führen.Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass die Nachvollziehbarkeit gemäß Paragraph eins, sichergestellt ist. Sie können formfrei geführt werden und sind von den übrigen Geschäftsbüchern und betrieblichen Aufzeichnungen getrennt zu führen.
Zuletzt aktualisiert am14.07.2023
Gesetzesnummer20008021
DokumentnummerNOR40254221
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.