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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt den Austausch und den gegenseitigen Schutz von klassifizierten Informationen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien. Es legt fest, wie solche Informationen definiert und geschützt werden müssen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Bulgarien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 159/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2008, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins Inkrafttretensdatum01.12.2008 TextARTIKEL 1BEGRIFFSBESTIMMUNGENIm Sinne dieses Abkommens bedeutet „klassifizierte Informationen“ Informationen jeglicher Form, die gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht mit einer Klassifizierungsstufe versehen wurden, um Schutz gegen Sicherheitsverletzungen zu gewährleisten; „anwendbares innerstaatliches Recht“ alle Gesetze und sonstigen Vorschriften entweder der Republik Österreich oder der Republik Bulgarien; „Sicherheitsverletzung“ jede Handlung oder Unterlassung, die gegen das anwendbare innerstaatliche Recht verstößt, die zum Zugang oder möglichen Zugang zu klassifizierten Informationen durch unbefugte Personen, unbefugte Preisgabe, Beschädigung, Zerstörung oder Verlust klassifizierter Informationen führt oder führen könnte; „Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen“ /„Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen“ eine auf einer Sicherheitsüberprüfung beruhende positive Entscheidung darüber, dass ein Individuum (Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen) oder eine juristische Person (Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen) die Bedingungen gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht zum Zugang zu und zur Bearbeitung von klassifizierten Informationen erfüllt; „Herausgeber“ die Partei sowie jede ihrer Hoheitsgewalt unterstehende natürliche oder juristische Person, die klassifizierte Informationen freigibt; „Empfänger“ die Partei sowie jede ihrer Hoheitsgewalt unterstehende natürliche oder juristische Person, die klassifizierte Informationen empfängt; „klassifizierter Vertrag“ ein Vertrag zwischen einem Vertragspartner vom Staat der einen Partei und einem Vertragspartner vom Staat der anderen Partei, der klassifizierte Informationen enthält oder dessen Erfüllung den Zugang zu klassifizierten Informationen oder deren Herstellung voraussetzt; „Vertragspartner“ eine natürliche oder juristische Person, die Geschäftsfähigkeit besitzt.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.