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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Einschreibung von Studierenden in Hochschullehrgänge und Hochschulkurse. Sie legt fest, wie die Aufnahme und Inskription für verschiedene Arten von Studierenden und Kursen abläuft.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 300/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 50/1968Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1968, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 8Paragraph 8 Inkrafttretensdatum13.02.1968 Außerkrafttretensdatum31.07.1997 Index72/01 Hochschulorganisation BeachteMit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 48/1997).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,). Text§ 8. Hochschullehrgänge und Hochschulkurse, Aufnahme und InskriptionParagraph 8, Hochschullehrgänge und Hochschulkurse, Aufnahme und Inskription(1)Absatz eins,Studierende, die als ordentliche Hörer, als Gasthörer oder als außerordentliche Hörer aufgenommen wurden, haben Hochschullehrgänge und Hochschulkurse durch Eintragung auf ihrem Inskriptionsschein (Formular 4 oder 4 a) zu inskribieren. (2)Absatz 2,Die Aufnahme für Hochschullehrgänge und Hochschulkurse, die nicht durch ein ganzes Semester abgehalten werden, hat für Personen, die an keiner Hochschule aufgenommen sind, als Gasthörer oder als außerordentliche Hörer (§ 18 Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) gleichzeitig mit der Inskription zu erfolgen (Formular 1 b).Die Aufnahme für Hochschullehrgänge und Hochschulkurse, die nicht durch ein ganzes Semester abgehalten werden, hat für Personen, die an keiner Hochschule aufgenommen sind, als Gasthörer oder als außerordentliche Hörer (Paragraph 18, Absatz 8, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) gleichzeitig mit der Inskription zu erfolgen (Formular 1 b). (3)Absatz 3,Bei der Inskription von Hochschullehrgängen und Hochschulkursen, die durch einen längeren Zeitraum als ein Semester abgehalten werden, sind die Bestimmungen der §§ 4 und 6 anzuwenden.Bei der Inskription von Hochschullehrgängen und Hochschulkursen, die durch einen längeren Zeitraum als ein Semester abgehalten werden, sind die Bestimmungen der Paragraphen 4 und 6 anzuwenden. Zuletzt aktualisiert am19.04.2018 Gesetzesnummer10009292 DokumentnummerNOR40007178

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.