Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Einschreibung von Studierenden in Hochschullehrgänge und Hochschulkurse. Sie legt fest, wie die Aufnahme und Inskription für verschiedene Arten von Studierenden und Kursen abläuft.
Was es regelt
- Die Eintragung von Hochschullehrgängen und Hochschulkursen auf dem Inskriptionsschein.
- Die Aufnahme von Personen, die nicht an einer Hochschule aufgenommen sind, als Gasthörer oder außerordentliche Hörer für bestimmte Kurse.
- Die Anwendung spezifischer Bestimmungen für die Inskription von länger dauernden Hochschullehrgängen und -kursen.
Wen es betrifft
- Studierende, die als ordentliche Hörer, Gasthörer oder außerordentliche Hörer aufgenommen wurden.
- Personen, die an keiner Hochschule aufgenommen sind, aber an Hochschullehrgängen oder Hochschulkursen teilnehmen möchten.
Eckpunkte
- Studierende müssen Hochschullehrgänge und Hochschulkurse auf ihrem Inskriptionsschein (Formular 4 oder 4a) eintragen.
- Für Kurse, die nicht ein ganzes Semester dauern, erfolgt die Aufnahme als Gasthörer oder außerordentlicher Hörer gleichzeitig mit der Inskription (Formular 1b), wenn die Person nicht bereits an einer Hochschule aufgenommen ist.
- Bei der Inskription von Kursen, die länger als ein Semester dauern, gelten die Bestimmungen der §§ 4 und 6.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 300/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 50/1968Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1968,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum13.02.1968
Außerkrafttretensdatum31.07.1997
Index72/01 Hochschulorganisation
BeachteMit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 48/1997).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text§ 8. Hochschullehrgänge und Hochschulkurse, Aufnahme und InskriptionParagraph 8, Hochschullehrgänge und Hochschulkurse, Aufnahme und Inskription(1)Absatz eins,Studierende, die als ordentliche Hörer, als Gasthörer oder als außerordentliche Hörer aufgenommen wurden, haben Hochschullehrgänge und Hochschulkurse durch Eintragung auf ihrem Inskriptionsschein (Formular 4 oder 4 a) zu inskribieren.
(2)Absatz 2,Die Aufnahme für Hochschullehrgänge und Hochschulkurse, die nicht durch ein ganzes Semester abgehalten werden, hat für Personen, die an keiner Hochschule aufgenommen sind, als Gasthörer oder als außerordentliche Hörer (§ 18 Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) gleichzeitig mit der Inskription zu erfolgen (Formular 1 b).Die Aufnahme für Hochschullehrgänge und Hochschulkurse, die nicht durch ein ganzes Semester abgehalten werden, hat für Personen, die an keiner Hochschule aufgenommen sind, als Gasthörer oder als außerordentliche Hörer (Paragraph 18, Absatz 8, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) gleichzeitig mit der Inskription zu erfolgen (Formular 1 b).
(3)Absatz 3,Bei der Inskription von Hochschullehrgängen und Hochschulkursen, die durch einen längeren Zeitraum als ein Semester abgehalten werden, sind die Bestimmungen der §§ 4 und 6 anzuwenden.Bei der Inskription von Hochschullehrgängen und Hochschulkursen, die durch einen längeren Zeitraum als ein Semester abgehalten werden, sind die Bestimmungen der Paragraphen 4 und 6 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am19.04.2018
Gesetzesnummer10009292
DokumentnummerNOR40007178
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.