Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die grenzüberschreitende Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten sowie gebrauchten Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, um sicherzustellen, dass diese nicht als Abfall eingestuft werden.
Was es regelt
- Die grenzüberschreitende Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten.
- Die grenzüberschreitende Verbringung von gebrauchten Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen.
- Die Einhaltung von Mindestanforderungen für die Verbringung dieser Güter.
- Die Vorlage von Nachweisen für die Verbringung von gebrauchten Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen.
Wen es betrifft
- Personen, die die Beförderung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten grenzüberschreitend veranlassen.
- Personen, die die Beförderung von gebrauchten Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen grenzüberschreitend veranlassen.
Eckpunkte
- Bei der grenzüberschreitenden Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten müssen Mindestanforderungen gemäß einer Verordnung nach § 14 eingehalten werden.
- Werden diese Mindestanforderungen nicht eingehalten, gilt die Verbringung als grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen.
- Bei der grenzüberschreitenden Verbringung von gebrauchten Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen müssen Nachweise gemäß Artikel 50 Abs. 4a und 4c der EG-VerbringungsV auf Verlangen vorgelegt werden.
- Sind die vorgelegten Nachweise für eine Beurteilung nicht ausreichend, gilt die Verbringung als grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2017, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 72aParagraph 72 a Inkrafttretensdatum20.06.2017 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextGrenzüberschreitende Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten und gebrauchten Fahrzeugen§ 72a.Paragraph 72 a,