Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die grenzüberschreitende Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten sowie gebrauchten Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, um sicherzustellen, dass diese nicht als Abfall eingestuft werden.
Was es regelt
- Die grenzüberschreitende Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten.
- Die grenzüberschreitende Verbringung von gebrauchten Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen.
- Die Einhaltung von Mindestanforderungen für die Verbringung dieser Güter.
- Die Vorlage von Nachweisen für die Verbringung von gebrauchten Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen.
Wen es betrifft
- Personen, die die Beförderung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten grenzüberschreitend veranlassen.
- Personen, die die Beförderung von gebrauchten Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen grenzüberschreitend veranlassen.
Eckpunkte
- Bei der grenzüberschreitenden Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten müssen Mindestanforderungen gemäß einer Verordnung nach § 14 eingehalten werden.
- Werden diese Mindestanforderungen nicht eingehalten, gilt die Verbringung als grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen.
- Bei der grenzüberschreitenden Verbringung von gebrauchten Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen müssen Nachweise gemäß Artikel 50 Abs. 4a und 4c der EG-VerbringungsV auf Verlangen vorgelegt werden.
- Sind die vorgelegten Nachweise für eine Beurteilung nicht ausreichend, gilt die Verbringung als grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2017,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 72aParagraph 72 a
Inkrafttretensdatum20.06.2017
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextGrenzüberschreitende Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten und gebrauchten Fahrzeugen§ 72a.Paragraph 72 a,
(1)Absatz eins,Bei der grenzüberschreitenden Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten hat die Person, die die Beförderung veranlasst, die in einer Verordnung gemäß § 14 festgelegten Mindestanforderungen einzuhalten, andernfalls handelt es sich um eine grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen.Bei der grenzüberschreitenden Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten hat die Person, die die Beförderung veranlasst, die in einer Verordnung gemäß Paragraph 14, festgelegten Mindestanforderungen einzuhalten, andernfalls handelt es sich um eine grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen.
(2)Absatz 2,Bei der grenzüberschreitenden Verbringung von gebrauchten Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen hat die Person, die die Beförderung veranlasst, Nachweise gemäß Artikel 50 Abs. 4a und 4c der EG-VerbringungsV den zuständigen Behörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Zollorganen auf Verlangen vorzulegen. Sind die vorgelegten Nachweise für eine Beurteilung nicht ausreichend, handelt es sich um eine grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen.Bei der grenzüberschreitenden Verbringung von gebrauchten Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen hat die Person, die die Beförderung veranlasst, Nachweise gemäß Artikel 50 Absatz 4 a und 4 c der EG-VerbringungsV den zuständigen Behörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Zollorganen auf Verlangen vorzulegen. Sind die vorgelegten Nachweise für eine Beurteilung nicht ausreichend, handelt es sich um eine grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen.
SchlagworteElektrogerät
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40193425
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.