← Österreich

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die grenzüberschreitende Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten sowie gebrauchten Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, um sicherzustellen, dass diese nicht als Abfall eingestuft werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2017, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 72aParagraph 72 a Inkrafttretensdatum20.06.2017 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextGrenzüberschreitende Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten und gebrauchten Fahrzeugen§ 72a.Paragraph 72 a, (1)Absatz eins,Bei der grenzüberschreitenden Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten hat die Person, die die Beförderung veranlasst, die in einer Verordnung gemäß § 14 festgelegten Mindestanforderungen einzuhalten, andernfalls handelt es sich um eine grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen.Bei der grenzüberschreitenden Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten hat die Person, die die Beförderung veranlasst, die in einer Verordnung gemäß Paragraph 14, festgelegten Mindestanforderungen einzuhalten, andernfalls handelt es sich um eine grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen. (2)Absatz 2,Bei der grenzüberschreitenden Verbringung von gebrauchten Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen hat die Person, die die Beförderung veranlasst, Nachweise gemäß Artikel 50 Abs. 4a und 4c der EG-VerbringungsV den zuständigen Behörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Zollorganen auf Verlangen vorzulegen. Sind die vorgelegten Nachweise für eine Beurteilung nicht ausreichend, handelt es sich um eine grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen.Bei der grenzüberschreitenden Verbringung von gebrauchten Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen hat die Person, die die Beförderung veranlasst, Nachweise gemäß Artikel 50 Absatz 4 a und 4 c der EG-VerbringungsV den zuständigen Behörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Zollorganen auf Verlangen vorzulegen. Sind die vorgelegten Nachweise für eine Beurteilung nicht ausreichend, handelt es sich um eine grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen. SchlagworteElektrogerät Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40193425

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.