Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen Österreich und der Schweiz in konsularischen Angelegenheiten. Es zielt darauf ab, konsularische Dienstleistungen für Staatsangehörige effizienter und bürgerfreundlicher zu gestalten.
Was es regelt
- Die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten zwischen Österreich und der Schweiz.
- Die Erbringung konsularischer Dienstleistungen für Staatsangehörige.
- Die Aktualisierung und Vertiefung einer bereits bestehenden Zusammenarbeit auf konsularischem Gebiet.
Wen es betrifft
- Die Regierung der Republik Österreich und der Schweizerische Bundesrat.
- Staatsangehörige, die konsularische Dienstleistungen benötigen.
Eckpunkte
- Das Abkommen tritt am 1. April 2016 in Kraft.
- Es basiert auf Artikel 8 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963.
- Es aktualisiert und vertieft die Zusammenarbeit, die im bilateralen Abkommen vom 3. September 1979 vereinbart wurde.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 21/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2016,
TypVertrag – Schweiz
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum01.04.2016
Unterzeichnungsdatum03.12.2015
Index19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
LangtitelAbkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten
StF: BGBl. III Nr. 21/2016
ÄnderungBGBl. III Nr. 51/2018
BGBl. III Nr. 171/2019
BGBl. III Nr. 99/2021
BGBl. III Nr. 121/2022
BGBl. III Nr. 148/2024
BGBl. III Nr. 3/2026
SprachenDeutsch
RatifikationstextDie Notifikationen gemäß Art. 21 Abs. 1 des Abkommens erfolgten am 9. Dezember 2015 bzw. 25. Jänner 2016; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. April 2016 in Kraft.Die Notifikationen gemäß Artikel 21, Absatz eins, des Abkommens erfolgten am 9. Dezember 2015 bzw. 25. Jänner 2016; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. April 2016 in Kraft.
Präambel/PromulgationsklauselDie Regierung der Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres
und
der Schweizerische Bundesrat, vertreten durch den Vorsteher des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten,
nachfolgend die Vertragsparteien,
in Anwendung von Artikel 8 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen1 vom 24. April 1963 („Wiener Übereinkommen“), wonach konsularische Vertretungen konsularische Aufgaben auch für einen dritten Staat wahrnehmen können;
vom Wunsche geleitet, den Staatsangehörigen möglichst effizient und bürgerfreundlich konsularische Dienstleistungen zu erbringen;
im Bestreben, die im bilateralen Abkommen über die Zusammenarbeit auf konsularischem Gebiet vom 3. September 1979 vereinbarte Zusammenarbeit auf konsularischem Gebiet zu aktualisieren und zu vertiefen,
haben folgendes vereinbart:
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 318/1969.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1969,.
Zuletzt aktualisiert am21.01.2026
Gesetzesnummer20009474
DokumentnummerNOR40179945
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