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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Bewertung von Gegenständen, die bei einer Versteigerung im Rahmen der Abgabenexekutionsordnung verkauft werden sollen. Es legt fest, wann und wie Sachverständige für diese Schätzung heranzuziehen sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 44Paragraph 44 Inkrafttretensdatum31.12.2016 Außerkrafttretensdatum24.05.2018 AbkürzungAbgEO Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht TextSchätzung§ 44.Paragraph 44, (1)Absatz eins,Der Versteigerung ist ein Sachverständiger beizuziehen, welcher die einzelnen zur Versteigerung gelangenden Gegenstände bewertet. Fehlt es an Sachverständigen, die alle zum Verkaufe bestimmten Gegenstände zu bewerten verstehen, so können, falls es sich um größere Mengen oder um Gegenstände größeren Wertes handelt, für die einzelnen Gruppen von Gegenständen verschiedene Sachverständige beigezogen werden. Bei Bewertung von Gold- und Silbersachen ist auch der Metallwert anzugeben. (2)Absatz 2,Kostbarkeiten, Warenlager und andere Gegenstände, deren Schätzung bei der Versteigerung selbst untunlich ist, sind schon vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen schätzen zu lassen. (3)Absatz 3,Gelangen lediglich Gegenstände zur Versteigerung, welche bereits im Sinne des vorstehenden Absatzes geschätzt wurden, so ist die Versteigerung ohne Beiziehung eines Sachverständigen abzuhalten. (4)Absatz 4,Gelangen Einrichtungsgegenstände oder Gegenstände minderen oder allgemein bekannten Wertes zur Versteigerung, so können diese ohne Beiziehung eines Sachverständigen geschätzt werden. (5)Absatz 5,Die Person des Sachverständigen wird bestimmt 1.Ziffer eins bei einer Versteigerung in einem Versteigerungshaus von diesem, 2.Ziffer 2 bei einer Versteigerung im Internet bis zur Überstellung der Pfandgegenstände vom Finanzamt, nach dieser vom Versteigerer, 3.Ziffer 3 sonst vom Finanzamt. (6)Absatz 6,Befinden sich auf einem gepfändeten Gegenstand Daten Dritter, die im Sinne des Datenschutzgesetzes zu schützen sind, so sind sie auf Antrag des Abgabenschuldners im Zuge der Schätzung zu löschen. SchlagworteSchätzwert, Schätzmeister, Rufpreis Zuletzt aktualisiert am29.05.2018 Gesetzesnummer10003825 DokumentnummerNOR40190007

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.