Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Einrichtung und Aufgaben eines Expertengremiums zur Unterstützung bei der Überprüfung von haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen. Es legt fest, wie dieses Gremium zusammengesetzt ist und welche Pflichten es hat.
Was es regelt
- Die Einrichtung eines Expertengremiums durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
- Die Zusammensetzung und Bestellung der Mitglieder dieses Gremiums.
- Die Aufgaben des Expertengremiums, insbesondere die Erstellung von Gutachten.
- Die Kostenregelung und Vergütung der Mitglieder sowie deren Verschwiegenheitspflicht.
Wen es betrifft
- Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
- Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme.
Eckpunkte
- Das Expertengremium muss mit einem Wirtschaftstreuhänder, einem abfallwirtschaftlichen Sachverständigen und einem Rechtsexperten besetzt sein.
- Die Mitglieder des Expertengremiums werden für jeweils drei Jahre bestellt.
- Mitglieder müssen besondere Erfahrung im Bereich der Abfallwirtschaft haben und dürfen kein Naheverhältnis zu einem Sammel- und Verwertungssystem haben.
- Die Kosten für die Tätigkeit des Gremiums, einschließlich Reisespesen, sind vom jeweiligen haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystem zu tragen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 200/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 33Paragraph 33
Inkrafttretensdatum11.12.2021
Außerkrafttretensdatum31.12.2022
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextExpertengremium§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zur Unterstützung bei der Überprüfung von haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen ein Expertengremium einzurichten, das mit
1.Ziffer eins
einem Wirtschaftstreuhänder,
2.Ziffer 2
einem abfallwirtschaftlichen Sachverständigen und
3.Ziffer 3
einem Rechtsexperten
zu besetzen ist.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder des Expertengremiums sind durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für jeweils drei Jahre zu bestellen. Dem Expertengremium dürfen nur Personen angehören, die auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft besondere Erfahrung haben und in keinem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu einem Sammel- und Verwertungssystem stehen.
(3)Absatz 3,Das Expertengremium hat Gutachten gemäß § 35 zu erstellen. Die Kosten für diese Tätigkeit, einschließlich allfälliger Reisespesen, sind vom jeweiligen haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystem zu tragen.Das Expertengremium hat Gutachten gemäß Paragraph 35, zu erstellen. Die Kosten für diese Tätigkeit, einschließlich allfälliger Reisespesen, sind vom jeweiligen haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystem zu tragen.
(4)Absatz 4,Die Mitglieder des Expertengremiums haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand und allfälliger Reisekosten entsprechende angemessene Vergütung. Die Mitglieder des Expertengremiums sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
AnmerkungFassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,
SchlagworteSammelsystem, Zeitaufwand
Zuletzt aktualisiert am27.12.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40239400
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.