← Österreich

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Einrichtung und Aufgaben eines Expertengremiums zur Unterstützung bei der Überprüfung von haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen. Es legt fest, wie dieses Gremium zusammengesetzt ist und welche Pflichten es hat.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 200/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 33Paragraph 33 Inkrafttretensdatum11.12.2021 Außerkrafttretensdatum31.12.2022 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextExpertengremium§ 33.Paragraph 33, (1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zur Unterstützung bei der Überprüfung von haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen ein Expertengremium einzurichten, das mit 1.Ziffer eins einem Wirtschaftstreuhänder, 2.Ziffer 2 einem abfallwirtschaftlichen Sachverständigen und 3.Ziffer 3 einem Rechtsexperten zu besetzen ist. (2)Absatz 2,Die Mitglieder des Expertengremiums sind durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für jeweils drei Jahre zu bestellen. Dem Expertengremium dürfen nur Personen angehören, die auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft besondere Erfahrung haben und in keinem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu einem Sammel- und Verwertungssystem stehen. (3)Absatz 3,Das Expertengremium hat Gutachten gemäß § 35 zu erstellen. Die Kosten für diese Tätigkeit, einschließlich allfälliger Reisespesen, sind vom jeweiligen haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystem zu tragen.Das Expertengremium hat Gutachten gemäß Paragraph 35, zu erstellen. Die Kosten für diese Tätigkeit, einschließlich allfälliger Reisespesen, sind vom jeweiligen haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystem zu tragen. (4)Absatz 4,Die Mitglieder des Expertengremiums haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand und allfälliger Reisekosten entsprechende angemessene Vergütung. Die Mitglieder des Expertengremiums sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. AnmerkungFassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, SchlagworteSammelsystem, Zeitaufwand Zuletzt aktualisiert am27.12.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40239400

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.