Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die örtliche Zuständigkeit von Finanzämtern für die Erhebung verschiedener Gebühren und Verkehrsteuern. Es legt fest, welches Finanzamt für welche Steuerart zuständig ist, basierend auf Kriterien wie dem Ort der Kenntniserlangung, dem Sitz der Gesellschaft oder der Lage des Grundstücks.
Was es regelt
- Die örtliche Zuständigkeit von Finanzämtern für die Erhebung von Stempel- und Rechtsgebühren sowie Kapitalverkehrsteuern (ausgenommen Gesellschaftsteuer).
- Die örtliche Zuständigkeit für die Erhebung der Gesellschaftsteuer.
- Die örtliche Zuständigkeit für die Erhebung der Grunderwerbsteuer.
- Die örtliche Zuständigkeit für die Erhebung der Versicherungssteuer und der Feuerschutzsteuer.
Wen es betrifft
- Finanzämter, die für die Erhebung bestimmter Steuern zuständig sind.
- Personen oder Gesellschaften, die Stempel- und Rechtsgebühren, Kapitalverkehrsteuern, Gesellschaftsteuer, Grunderwerbsteuer, Versicherungssteuer oder Feuerschutzsteuer entrichten müssen.
Eckpunkte
- Für Stempel- und Rechtsgebühren sowie Kapitalverkehrsteuern (außer Gesellschaftsteuer) ist das Finanzamt zuständig, das zuerst Kenntnis vom abgabepflichtigen Sachverhalt erlangt hat.
- Für die Gesellschaftsteuer ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich die Gesellschaft ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz hat.
- Für die Grunderwerbsteuer ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich das Grundstück (oder der wertvollste Teil davon) liegt.
- Für Versicherungs- und Feuerschutzsteuer ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich sich der Ort der Geschäftsleitung, des Sitzes oder der bedeutendsten inländischen Betriebsstätte des Versicherers befindet.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 9/2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 24Paragraph 24
Inkrafttretensdatum01.07.2010
Außerkrafttretensdatum31.12.2010
TextGebühren und Verkehrsteuern§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Für die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren sowie der Kapitalverkehrsteuern, mit Ausnahme der Gesellschaftsteuer, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich zuerst ein Finanzamt von dem allenfalls abgabepflichtigen Sachverhalt Kenntnis erlangt hat.
(2)Absatz 2,Für die Erhebung der Gesellschaftsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich die Gesellschaft ihre Geschäftsleitung oder, wenn die Geschäftsleitung nicht im Inland ist, ihren Sitz hat.
(3)Absatz 3,Für die Erhebung der Grunderwerbsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich das Grundstück (der wertvollste Teil des Grundstückes) gelegen ist. Gehören bei Erwerbsvorgängen gemäß § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz 1987 zum Vermögen der Gesellschaft mehrere Grundstücke, die im Bereich verschiedener Finanzämter gelegen sind, so ist jenes Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der wertvollste Teil des Grundbesitzes befindet.Für die Erhebung der Grunderwerbsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich das Grundstück (der wertvollste Teil des Grundstückes) gelegen ist. Gehören bei Erwerbsvorgängen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Grunderwerbsteuergesetz 1987 zum Vermögen der Gesellschaft mehrere Grundstücke, die im Bereich verschiedener Finanzämter gelegen sind, so ist jenes Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der wertvollste Teil des Grundbesitzes befindet.
(4)Absatz 4,Für die Erhebung der Versicherungssteuer und der Feuerschutzsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der Ort der Geschäftsleitung, des Sitzes (Wohnsitzes) oder der wirtschaftlich bedeutendsten inländischen Betriebsstätte des Versicherers oder seines zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes Bevollmächtigten befindet.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.