← Österreich

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die örtliche Zuständigkeit von Finanzämtern für die Erhebung verschiedener Gebühren und Verkehrsteuern. Es legt fest, welches Finanzamt für welche Steuerart zuständig ist, basierend auf Kriterien wie dem Ort der Kenntniserlangung, dem Sitz der Gesellschaft oder der Lage des Grundstücks.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 9/2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 24Paragraph 24 Inkrafttretensdatum01.07.2010 Außerkrafttretensdatum31.12.2010 TextGebühren und Verkehrsteuern§ 24.Paragraph 24, (1)Absatz eins,Für die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren sowie der Kapitalverkehrsteuern, mit Ausnahme der Gesellschaftsteuer, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich zuerst ein Finanzamt von dem allenfalls abgabepflichtigen Sachverhalt Kenntnis erlangt hat. (2)Absatz 2,Für die Erhebung der Gesellschaftsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich die Gesellschaft ihre Geschäftsleitung oder, wenn die Geschäftsleitung nicht im Inland ist, ihren Sitz hat. (3)Absatz 3,Für die Erhebung der Grunderwerbsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich das Grundstück (der wertvollste Teil des Grundstückes) gelegen ist. Gehören bei Erwerbsvorgängen gemäß § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz 1987 zum Vermögen der Gesellschaft mehrere Grundstücke, die im Bereich verschiedener Finanzämter gelegen sind, so ist jenes Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der wertvollste Teil des Grundbesitzes befindet.Für die Erhebung der Grunderwerbsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich das Grundstück (der wertvollste Teil des Grundstückes) gelegen ist. Gehören bei Erwerbsvorgängen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Grunderwerbsteuergesetz 1987 zum Vermögen der Gesellschaft mehrere Grundstücke, die im Bereich verschiedener Finanzämter gelegen sind, so ist jenes Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der wertvollste Teil des Grundbesitzes befindet. (4)Absatz 4,Für die Erhebung der Versicherungssteuer und der Feuerschutzsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der Ort der Geschäftsleitung, des Sitzes (Wohnsitzes) oder der wirtschaftlich bedeutendsten inländischen Betriebsstätte des Versicherers oder seines zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes Bevollmächtigten befindet.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.