Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Befreiung des Internationalen Impfstoffinstituts von verschiedenen Steuern, Zöllen und Abgaben in Österreich. Es legt fest, welche finanziellen Verpflichtungen das Institut nicht erfüllen muss, um seine offizielle Tätigkeit zu erleichtern.
Was es regelt
- Befreiung von direkten und indirekten Steuern.
- Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben auf Ein- und Ausfuhren.
- Befreiung von Steuern und Gebühren für Rechtsgeschäfte.
- Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen.
Wen es betrifft
- Das Internationale Impfstoffinstitut.
- Dritte, die Gegenstände vom Institut innerhalb von zwei Jahren nach deren Einfuhr oder Anschaffung erhalten.
Eckpunkte
- Das Institut ist von allen direkten Steuern befreit, außer bei Entgelt für öffentliche Dienstleistungen.
- Indirekte Steuern werden dem Institut erstattet, soweit dies für ausländische diplomatische Vertretungen vorgesehen ist.
- Eingeführte Gegenstände dürfen innerhalb von zwei Jahren nach Einfuhr oder Anschaffung nicht an Dritte in der Republik Österreich weitergegeben oder übertragen werden.
- Das Institut ist von allen Zöllen und mengenmäßigen Beschränkungen bei der Einfuhr und Ausfuhr seiner Publikationen befreit.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 54/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 54 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 8Artikel 8
Inkrafttretensdatum01.04.2023
Index19/20 Amtssitzabkommen
TextArtikel 8Befreiung von Steuern und ZöllenDas Institut, seine Vermögenswerte, sein Einkommen und anderes Eigentum sind befreit:
(a)Absatz a,
von allen direkten Steuern; es besteht jedoch Einverständnis darüber, dass das Institut keine Befreiung von solchen Steuern fordern wird, die tatsächlich nur ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen;
(b)Absatz b,
von allen indirekten Steuern, die in den Preisen der an das Institut gelieferten Güter oder Dienstleistungen enthalten sind; diese werden dem Institut insoweit zurückerstattet, als dies nach österreichischem Recht für ausländische diplomatische Vertretungen vorgesehen ist;
(c)Absatz c,
von Zöllen und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen, sowie von allen wirtschaftlichen Verboten und Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr für Güter, einschließlich Kraftfahrzeuge und ihrer Ersatzteile, welche das Institut ein-oder ausführt und für seine amtlichen Zwecke benötigt; es besteht jedoch Einverständnis darüber, dass die von dieser Befreiung erfassten eingeführten Gegenstände innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Einfuhr oder Anschaffung nicht an Dritte in der Republik Österreich weitergegeben oder übertragen werden;
(d)Absatz d,
von allen Zöllen und mengenmäßigen Beschränkungen bei der Einfuhr und Ausfuhr seiner Publikationen;
(e)Absatz e,
von allen Steuern, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren für alle Rechtsgeschäfte, an denen das Institut beteiligt ist, und für alle in Verbindung mit solchen Rechtsgeschäften stehenden Schriftstücke;
(f)Absatz f,
von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen.
SchlagworteEinfuhr, Beurkundungsgebühr
Zuletzt aktualisiert am04.04.2023
Gesetzesnummer20012213
DokumentnummerNOR40251834
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.