Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Einreise und den Aufenthalt österreichischer Staatsbürger in der Bundesrepublik Deutschland. Es legt fest, welche Dokumente für die Einreise erforderlich sind und wann eine Aufenthaltserlaubnis benötigt wird.
Was es regelt
- Die Bedingungen für die Einreise österreichischer Staatsbürger in die Bundesrepublik Deutschland.
- Die Dauer des erlaubten Aufenthalts ohne Aufenthaltserlaubnis.
- Die Notwendigkeit und Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis für längere Aufenthalte oder Erwerbstätigkeit.
- Ausnahmen von der Aufenthaltserlaubnispflicht für bestimmte Personengruppen.
Wen es betrifft
- Österreichische Staatsbürger, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen oder sich dort aufhalten möchten.
- Familienmitglieder und Bedienstete von österreichischen Staatsbürgern, die öffentliche Aufgaben in Deutschland wahrnehmen.
Eckpunkte
- Österreichische Staatsbürger dürfen mit gültigen oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufenen Reisepässen oder ähnlichen Dokumenten ohne Aufenthaltserlaubnis für drei Monate in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich dort aufhalten.
- Für Aufenthalte über drei Monate oder zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich.
- Eine Aufenthaltserlaubnis ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbstätigkeit drei Monate nicht übersteigen soll, außer bei Ausübung eines Reisegewerbes.
- Österreichische Staatsbürger, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, benötigen keine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie von der konsularischen Vertretungsbehörde benannt werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Personenverkehr (BRD)
KundmachungsorganBGBl. Nr. 329/1969Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins
Inkrafttretensdatum08.08.1969
TextArtikel 1(1)Absatz eins,Österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines gültigen oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufenen Reisepasses, eines gültigen Diplomatenpasses, Dienstpasses, Kinderausweises, Seedienstbuches, Donauschifferausweises oder amtlichen Personalausweises sind, dürfen ohne Aufenthaltserlaubnis (Sichtvermerk) in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich dort drei Monate aufhalten. Sofern sie sich länger als drei Monate in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten wollen, bedürfen sie einer Aufenthaltserlaubnis. Diese ist nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde unverzüglich zu beantragen.
(2)Absatz 2,Österreichische Staatsbürger, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen einen gültigen Reisepaß, Diplomatenpaß, Dienstpaß oder Donauschifferausweis und eine Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis ist entweder vor der Einreise bei einer deutschen Auslandsvertretung oder unverzüglich nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Eine Aufenthaltserlaubnis ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbstätigkeit die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen soll. Ist jedoch die Ausübung eines Reisegewerbes beabsichtigt, so bedarf es ohne Rücksicht auf die Dauer der Erwerbstätigkeit stets einer Aufenthaltserlaubnis.
(3)Absatz 3,Österreichische Staatsbürger, die nach Absatz 2 keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen, haben nach der Einreise ihren Aufenthalt der zuständigen Ausländerbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(4)Absatz 4,Österreichische Staatsbürger, die in der Bundesrepublik Deutschland öffentliche Aufgaben der Republik Österreich wahrnehmen, und die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienmitglieder und Bediensteten, soweit diese gleichfalls österreichische Staatsbürger sind, bedürfen keiner Aufenthaltserlaubnis, wenn die zuständige österreichische konsularische Vertretungsbehörde diese Personen der zuständigen Ausländerbehörde benennt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.