Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt das Recht von Investoren, Zahlungen im Zusammenhang mit ihren Investitionen frei zwischen den Vertragsstaaten zu transferieren. Es stellt sicher, dass diese Transfers ohne Verzögerung und Einschränkungen erfolgen können.
Was es regelt
- Das Recht auf freien Transfer von investitionsbezogenen Zahlungen.
- Die Arten von Zahlungen, die transferiert werden dürfen, wie Anfangskapital, Erträge und Gehälter.
- Die Bedingungen für diese Transfers, einschließlich Währung und Wechselkurs.
- Das Recht auf Zinsen bei verzögerten Transfers.
Wen es betrifft
- Investoren eines Vertragsstaates, die Investitionen im Gebiet des anderen Vertragsstaates tätigen.
- Personal, das im Zusammenhang mit der Investition aus dem Ausland rekrutiert wird.
Eckpunkte
- Investoren haben das Recht, investitionsbezogene Zahlungen frei in das Gebiet und ins Ausland zu transferieren.
- Dies umfasst unter anderem Anfangskapital, Erträge, vertragsbedingte Zahlungen, Erlöse aus Liquidation und Gehaltszahlungen.
- Transferzahlungen erfolgen ohne Verzögerung und ohne Einschränkungen, in jeder frei konvertierbaren Währung.
- Bei Verzögerung der Transfers hat der Investor Anspruch auf Zinsen für die Dauer der Verzögerung.
- Transfers erfolgen zum Devisenkassakurs des Tages der Transferzahlung oder, falls kein Devisenmarkt vorhanden ist, zum für den Investor günstigsten Kurs.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und Schutz von Investitionen (Kuwait)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 154/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 7Artikel 7
Inkrafttretensdatum22.09.1998
TextArtikel 7Transferzahlungen im Zusammenhang mit Investitionen1.Ziffer eins Jeder Vertragsstaat gewährt Investoren des anderen Vertragsstaates das Recht, mit Investitionen im Zusammenhang stehende Zahlungen frei in sein Gebiet und ins Ausland zu transferieren. Das gilt auch für den Transfer von:
a)Litera a
Anfangskapital und zusätzlichen Beträgen zur Instandhaltung, Verwaltung und Ausweitung ihrer Investitionen;
b)Litera b
Erträge;
c)Litera c
vertragsbedingte Zahlungen, einschließlich Rückzahlung des aufgenommenen Betrages und Zahlung der angelaufenen Zinsen auf Grund eines Darlehensvertrages;
d)Litera d
Tantiemen und Gebühren für die in Artikel 1 Absatz 1 (d) angeführten Rechte;
e)Litera e
Erlöse aus der Liquidation oder dem Verkauf eines Teiles oder der gesamten Investition;
f)Litera f
Gehaltszahlungen und andere Entgelte des im Zusammenhang mit der Investition aus dem Ausland rekrutierten Personals;
g)Litera g
Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und Artikel 6 dieses Abkommens;
h)Litera h
in Artikel 8 angeführte Zahlungen; und
i)Litera i
Zahlungen infolge der Beilegung von Streitigkeiten.
2.Ziffer 2 Die in Absatz 1 angeführten Transferzahlungen erfolgen ohne Verzögerung und ohne Einschränkungen, mit Ausnahme von Sachleistungen, in jeder frei konvertierbaren Währung. Verzögert sich die Durchführung der notwendigen Transfers, hat der betroffene Investor das Recht, für die Dauer der Verzögerung Zinsen zu erhalten.
3.Ziffer 3 Transfers erfolgen zu dem Devisenkassakurs, der am Tage der Transferzahlung für die zu transferierende Währung gilt. In Ermangelung eines Devisenmarktes gilt der jüngste Kurs für ausländische Direktinvestitionen oder der gemäß den Bestimmungen des Internationalen Währungsfonds festgelegte Wechselkurs bzw. der Wechselkurs, den man für die Umwandlung der jeweiligen Währungen in Sonderziehungsrechte oder US-Dollars erhält, je nachdem, welcher Kurs für den Investor am günstigsten ist.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.