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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt das Recht von Investoren, Zahlungen im Zusammenhang mit ihren Investitionen frei zwischen den Vertragsstaaten zu transferieren. Es stellt sicher, dass diese Transfers ohne Verzögerung und Einschränkungen erfolgen können.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und Schutz von Investitionen (Kuwait) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 154/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 1998, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 7Artikel 7 Inkrafttretensdatum22.09.1998 TextArtikel 7Transferzahlungen im Zusammenhang mit Investitionen1.Ziffer eins Jeder Vertragsstaat gewährt Investoren des anderen Vertragsstaates das Recht, mit Investitionen im Zusammenhang stehende Zahlungen frei in sein Gebiet und ins Ausland zu transferieren. Das gilt auch für den Transfer von: a)Litera a Anfangskapital und zusätzlichen Beträgen zur Instandhaltung, Verwaltung und Ausweitung ihrer Investitionen; b)Litera b Erträge; c)Litera c vertragsbedingte Zahlungen, einschließlich Rückzahlung des aufgenommenen Betrages und Zahlung der angelaufenen Zinsen auf Grund eines Darlehensvertrages; d)Litera d Tantiemen und Gebühren für die in Artikel 1 Absatz 1 (d) angeführten Rechte; e)Litera e Erlöse aus der Liquidation oder dem Verkauf eines Teiles oder der gesamten Investition; f)Litera f Gehaltszahlungen und andere Entgelte des im Zusammenhang mit der Investition aus dem Ausland rekrutierten Personals; g)Litera g Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und Artikel 6 dieses Abkommens; h)Litera h in Artikel 8 angeführte Zahlungen; und i)Litera i Zahlungen infolge der Beilegung von Streitigkeiten. 2.Ziffer 2 Die in Absatz 1 angeführten Transferzahlungen erfolgen ohne Verzögerung und ohne Einschränkungen, mit Ausnahme von Sachleistungen, in jeder frei konvertierbaren Währung. Verzögert sich die Durchführung der notwendigen Transfers, hat der betroffene Investor das Recht, für die Dauer der Verzögerung Zinsen zu erhalten. 3.Ziffer 3 Transfers erfolgen zu dem Devisenkassakurs, der am Tage der Transferzahlung für die zu transferierende Währung gilt. In Ermangelung eines Devisenmarktes gilt der jüngste Kurs für ausländische Direktinvestitionen oder der gemäß den Bestimmungen des Internationalen Währungsfonds festgelegte Wechselkurs bzw. der Wechselkurs, den man für die Umwandlung der jeweiligen Währungen in Sonderziehungsrechte oder US-Dollars erhält, je nachdem, welcher Kurs für den Investor am günstigsten ist.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.