Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Organisation der Steuer- und Zollverwaltung in Österreich. Es legt fest, wie der Bundesminister für Finanzen die Abgabenbehörden und deren Organisationseinheiten einrichten und verwalten kann.
Was es regelt
- Die Festlegung von Sitz und Amtsbereich der Abgabenbehörden durch den Bundesminister für Finanzen.
- Die Möglichkeit, eine gemeinsame Anschrift für die Einreichung bestimmter Eingaben für Finanz- oder Zollämter zu bestimmen.
- Die Einrichtung besonderer Organisationseinheiten für die Steuer- und Zollverwaltung.
- Die Zurechnung von Amtshandlungen dieser besonderen Organisationseinheiten.
Wen es betrifft
- Den Bundesminister für Finanzen.
- Die Abgabenbehörden (Finanz- oder Zollämter) und deren Organe.
Eckpunkte
- Der Bundesminister für Finanzen legt Sitz und Amtsbereich der Abgabenbehörden per Verordnung fest.
- Die Festlegung muss organisatorisch zweckmäßig, einfach und kostensparend sein und bürgernaher Verwaltung dienen.
- Es können besondere Organisationseinheiten mit bundesweitem und/oder regionalem Wirkungsbereich eingerichtet werden.
- Dienststellen der besonderen Organisationseinheiten können im gesamten Bundesgebiet eingerichtet werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 9/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum01.01.2014
Außerkrafttretensdatum31.12.2020
AbkürzungAVOG 2010
Index14/01 Verwaltungsorganisation
Beachtezum Außerkrafttreten vgl. § 33zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 33
Text3. TeilDie Steuer- und Zollverwaltung1. HauptstückAllgemeinesSitz und Amtsbereich§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz (die Sitze) und den Amtsbereich der Abgabenbehörden in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung, wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung die Einreichung bestimmter Eingaben an eine gemeinsame Anschrift für mehrere oder alle Finanz- oder Zollämter zusätzlich zur jeweiligen Anschrift der zuständigen Behörde bestimmen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung besondere Organisationseinheiten mit bundesweitem und/oder regionalem Wirkungsbereich zur Besorgung der Geschäfte der Steuer- und Zollverwaltung einrichten, soweit dies organisatorisch zweckmäßig ist und einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dient. Diese Organisationseinheiten werden bei Erfüllung ihrer Aufgaben als Organe der Abgabenbehörden tätig.
(4)Absatz 4,Dienststellen der besonderen Organisationseinheiten können im gesamten Bundesgebiet eingerichtet werden. Die von Organen der besonderen Organisationseinheiten gesetzten Amtshandlungen sind, sofern keine unmittelbare Beauftragung für den Einzelfall durch eine Abgaben- oder Finanzstrafbehörde erfolgt ist, jener Abgabenbehörde zuzurechnen, in deren Amtsbereich die Dienststelle des Organes eingerichtet ist.
SchlagworteSteuerverwaltung
Zuletzt aktualisiert am08.04.2020
Gesetzesnummer20006672
DokumentnummerNOR40145160
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.