Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die gegenseitige Hilfeleistung zwischen Vertragsparteien bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit zu deren Prävention. Es legt fest, wie eine Vertragspartei um Hilfe bitten kann und in welcher Form diese Hilfe geleistet wird.
Was es regelt
- Die Möglichkeit für eine Vertragspartei, um Hilfe bei Natur- oder technischen Katastrophen zu ersuchen.
- Die Art und Weise, wie Hilfe geleistet werden kann (z.B. durch Hilfsmannschaften, Experten, Hilfsgüter).
- Die Details, die ein Hilfeersuchen enthalten soll.
- Den Transport von Hilfsmannschaften, Experten, Ausrüstung und Hilfsgütern.
Wen es betrifft
- Vertragsparteien, deren Hoheitsgebiet von einer Naturkatastrophe oder technischen Katastrophe betroffen ist.
- Vertragsparteien, die um Hilfe ersucht werden.
Eckpunkte
- Eine Vertragspartei kann um Hilfe bitten, wenn ihr Hoheitsgebiet von einer Natur- oder technischen Katastrophe betroffen ist.
- Die Hilfe kann durch den Einsatz von Hilfsmannschaften oder Experten, durch die Sendung von Hilfsgütern oder auf andere geeignete Weise erfolgen.
- Das Hilfeersuchen soll Art und Dimension der Katastrophe, Ort und Zeit, getroffene und beabsichtigte Maßnahmen, erhaltene oder angebotene Hilfe sowie Art und Umfang der notwendigen Hilfe darlegen.
- Hilfsmannschaften und Experten müssen ihre Tätigkeit unverzüglich einstellen, wenn die hilfeersuchende Vertragspartei dies verlangt, und nach Beendigung der Hilfeleistung das Hoheitsgebiet unverzüglich verlassen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Georgien)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 174/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 174 aus 2024,
TypVertrag – Georgien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 4Artikel 4
Inkrafttretensdatum01.12.2024
Index49/12 Zivilschutz
TextArtikel 4Hilfeleistung(1)Absatz eins,Im Falle einer Naturkatastrophe oder technischen Katastrophe, die sich auf dem Hoheitsgebiet des Staates einer der Vertragsparteien ereignet oder Auswirkungen auf das Hoheitsgebiet des Staates hat, kann sich diese Vertragspartei mit dem Ersuchen um Hilfeleistung an die andere Vertragspartei wenden.
(2)Absatz 2,Die Hilfe kann durch den Einsatz von Hilfsmannschaften oder Experten, durch die Sendung von Hilfsgütern oder auf andere geeignete Weise erfolgen, wobei Art und Umfang der Hilfeleistung im Zuge des Hilfeersuchens zwischen den in Artikel 3 Absatz 1 dieses Abkommens genannten zuständigen Behörden abgesprochen werden.
(3)Absatz 3,Die zuständige Behörde der hilfeersuchenden Vertragspartei stellt das Hilfeersuchen nach Möglichkeit in der Amtssprache der ersuchten Vertragspartei oder in englischer Sprache.
(4)Absatz 4,In dem Hilfeersuchen sollen Art und Dimension der Naturkatastrophe oder technischen Katastrophe, Ort und Zeit, getroffene und beabsichtigte Maßnahmen zur Durchführung der Rettungsarbeit, erhaltene oder angebotene bilaterale oder internationale Hilfe, sowie Art und Umfang der notwendigen Hilfe dargelegt werden.
(5)Absatz 5,Der Transport von Hilfsmannschaften, Experten, Ausrüstung und Hilfsgütern kann auf dem Land-, Luft- oder Wasserweg erfolgen.
(6)Absatz 6,Die Hilfsmannschaften und die Experten werden ihre Tätigkeit unverzüglich einstellen, wenn dies die hilfeersuchende Vertragspartei verlangt. Ansonsten beenden sie ihre Tätigkeit nach ihrer Aufgabenerfüllung. Nach der Beendigung der Hilfeleistung müssen die Hilfsmannschaften und die Experten unverzüglich das Hoheitsgebiet der hilfeersuchenden Vertragspartei verlassen.
SchlagworteLandweg, Luftweg
Zuletzt aktualisiert am06.11.2024
Gesetzesnummer20012723
DokumentnummerNOR40266192
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.